DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Von untreuen Vorständen und dem richtigen Umgang mit ihnen

Die Übernahme von Vorstandsposten in gemeinnützigen Vereinen (und Stiftungen) ist ein wichtiger Teil des insgesamt großen ehrenamtlichen Engagements in Deutschland. Mit einer solchen Position geht meist relativ viel Macht über die Gelder der Organisation einher – und damit auch viel Verantwortung. Schwarze Schafe nutzen ihre Macht gelegentlich zum eigenen Vorteil aus.

Was tun bei einem vermuteten Machtmissbrauch?

Einem aufkommenden Verdacht gegenüber Vorständen oder sonstigen Organmitgliedern sollte – zum Wohl der Organisation – unverzüglich nachgegangen werden, sinnvollerweise zunächst auch in Form eines persönlichen Gesprächs mit dem Betroffenen. Nicht selten wird sich der Verdacht so ausräumen lassen. Sollte sich der Verdacht, dass ein Vorstand einen schweren Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat, hingegen erhärten, rechtfertigt das eine sofortige Abberufung aus dem Amt. Bei vertretungsberechtigten Vereinsvorständen sollte ein Wechsel dann auch zügig ins Vereinsregister eingetragen werden, damit die bisherigen Amtsinhaber den Verein nicht weiterhin bei Rechtsgeschäften vertreten können. Bei angestellten Vorständen kann z.B. der Verdacht der Untreue eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dem Vorstand werden dann üblicherweise sämtliche Zugänge zu E-Mail-Postfächern und Bankkonten gesperrt – eine wichtige Sicherheitsmaßnahme.

Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstände prüfen und durchsetzen

Ist ein neuer Vorstand gewählt, hat dieser von den Vorgängern zweckfremd verwendete Vermögensgegenstände und Gelder zurückzufordern. Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann die zweckwidrige Verwendung des Vermögens der NPO nämlich auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Betroffene NPOs haben daher dafür zu sorgen, dass die abhanden gekommenen Vermögensgegenstände wieder an sie zurückfließen. Schon aus diesem Grund werden gemeinnützige Organisationen meist keine andere Wahl haben, als ihre (ehemaligen) Vorstände auf Schadensersatz zu verklagen und sie ggf. auch anzuzeigen.

Eine erteilte Entlastung des Vorstands in Vorjahren hindert den Anspruch übrigens nicht. Die Entlastung (als Verzicht auf etwaige Forderungen gegen die Vorstandsmitglieder) wirkt nur, soweit der Mitgliederversammlung sämtliche Tatsachen bekannt waren, die zu solchen Ansprüchen führen könnten – die Mitglieder hätten also zum Zeitpunkt der Entlastung ahnen müssen, dass einzelne Vorstände Mittel zweckentfremden. In aller Regel wird den Mitgliedern das aber gerade nicht klar gewesen sein.

Verhinderung im Vorfeld durch geeignete Compliance-Maßnahmen

Idealerweise sollten der Griff in die Kasse einer NPO oder sonstige Verfehlungen im Amt durch geeignete interne Compliance-Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen oder aber zumindest schnell aufgedeckt werden, bevor die Probleme größer werden. Ein auf die NPO zugeschnittenes Compliance-Management-System sollte genau dies sicherstellen. Eine erste Maßnahme könnte etwa darin bestehen, dass Geschäfte ab einem gewissen Mindestbetrag stets der Zustimmung von zwei Vorständen oder sonstiger Gremien – oder gar der Mitgliederversammlung – bedürfen.

Der Unterschied zwischen Unterschlagung und Untreue ist meist nur von juristischer Bedeutung. Klar ist jedoch, dass der Verbrauch von fremden Geldern zu privaten Zwecken strafbar sein kann. Vorstände (gleich welcher Organisation) sind daher gut beraten, ihnen anvertrautes Vermögen nur zweckentsprechend zu verwenden und klar von eigenem Geld zu trennen. Übrigens ist auch der „leihweise“ Griff in die Vereinskasse ohne genehmigenden Beschluss strafbar. NPOs sollten entsprechende Organisationsmaßnahmen ergreifen, um die Zweckentfremdung zu verhindern bzw. schnellstmöglich aufdecken zu können. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.

Weiterlesen:
Außerordentliche Kündigung eines Stiftungsvorstands wegen Untreueverdachts
Verlust der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

4 Antworten zu "Von untreuen Vorständen und dem richtigen Umgang mit ihnen"

  1. Ina Marquardt sagt:

    Hallo, ich weiß nicht ob mir hier Antwort gegeben wird….was ist, wenn in einem Kleingartenverein z.B. 60 Mitglieder sind und von diesen zahlen nur 27 Mitglieder Pacht und Beitrag, die anderen nicht. Der Vorstand verfolgt es nicht weiter, da kein Geld in der Kasse ist und ein Mahbescheid 32,00 € kostet. Ist dass nun Veruntreuung? Hätte der Verein (die Mitglieder oder der neue Vorstand) einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem „alten“ Vorstand?

    Herzlichen Dank

    • Hallo Frau Marquardt,

      der Verein hat einen Anspruch darauf, dass der Vorstand die ausstehenden Beiträge einfordert. Unterlässt er dies wissentlich, kann er zum Ersatz des entstehenden Schadens in Höhe der entgangenen Gelder verpflichtet sein. Entscheidend wird jedoch sein, ob der damalige Vorstand nach Ende seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung ggf. wirksam entlastet wurde.
      Die Anforderungen an eine strafrechtlich relevante Veruntreuung sind etwas höher als bei einem zivilrechtlichen Ersatzanspruch, eine Strafbarkeit ist aber in der Tat nicht ausgeschlossen.

      Wenn wir Ihnen konkret behilflich sein können, melden Sie sich gerne unter 069 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  2. Michael D. sagt:

    Sehr geehrter Herr Winheller,
    stimmt Ihre Aussage auch, wenn ein Verein seiner Satzungsgemäßen Aufgabe nicht mehr nachkommt, indem der Vorsitzende Äußerungen Öffentlich macht, die diese Satzung ad absurdum führen ?
    Beispiel :
    Ein Funkerclub hat eine Satzung indem steht, daß dieser Verein es sich zur Aufgabe macht, Internationale Freundschaften zu pflegen, indem die Mitglieder aufgefordert werden, Kontakte zu Ausländischen Funkern zu pflegen.
    Dann aber, aufgrund einer Gesetzesänderung (Funken ist ab 2020 beim führen eines Fahrzeugs Verboten), dieser Vorsitzende sich dazu äußert, das dieses Gesetz einfach so hinzunehmen sei, da das Vereinsmitglied ja andere Möglichkeiten kenne, um Kontakte zu weiteren Freunden aufrecht zu erhalten.

    • Sehr geehrter Herr D.,

      unser Blogtext bezieht sich zunächst auf solche Vorstände, die Gelder einer Nonprofit-Organisation zu satzungsfremden Zwecken verwenden. Das von Ihnen angeführte Beispiel wirft hingegen eher die Frage auf, ob den Vorstand eine Pflicht trifft, den Satzungszweck gegen äußere Umstände zu verteidigen. Sicherlich spielt hierbei auch eine Rolle, ob die politische und gesetzgeberische Förderung des Funkens Teil des Satzungszweckes ist oder ob sich der Verein vielmehr der neuen Rechtslage anpassen muss.

      Bei einer nowendigen Satzungsänderung unterstützen wir Sie natürlich gerne. Kontaktieren Sie uns dazu einfach unter info@winheller.com

      Mit freundlichen Grüßen
      Stefan Winheller

Schreibe einen Kommentar zu Michael D. Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *