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Unternehmensnachfolge: Vermeiden Sie Wertapierumschichtungen

Unternehmensnachfolge: Vermeiden Sie WertapierumschichtungenDie alltägliche Praxis vieler Unternehmen bzw. Unternehmer, ihr Wertpapierdepot umzuschichten, sprich: der An- und Verkauf von betrieblichen Wertpapieren und Ähnlichem, ist im Rahmen der Unternehmensnachfolge mit erheblichen steuerlichen Risiken verbunden.

Wertpapiere können teilweise steuerfrei übertragen werden

Wertpapiere können vom Grundsatz her im Rahmen der Unternehmensnachfolge in gewissen Maßen steuerfrei übertragen werden. Sie zählen zum sogenannten Verwaltungsvermögen. Hierunter versteht man Vermögensgegenstände, die nicht unmittelbar dem produktiven wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens dienen. Eine steuerfreie Übertragung des Verwaltungsvermögens ist – vereinfacht dargestellt – bis zu einer Höhe von 10 Prozent des Unternehmenswertes möglich.

Keine steuerfreie Übertragung von „jungem“ Verwaltungsvermögen

Allerdings ist von dieser Steuerbefreiung das „junge“ Verwaltungsvermögen ausgenommen. Dieses ist auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge immer schenkungs- oder erbschaftsteuerpflichtig. Als „jung“ erachtet der Gesetzgeber Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb zum Zeitpunkt des Erbfalls/der Schenkung weniger als zwei Jahre „zuzurechnen war“. Hintergrund dieser Regelung war es ursprünglich, Gestaltungsmissbräuche zu verhindern, mit denen Privatvermögen vor dem Erbfall/der Schenkung des Unternehmens noch zügig in den Betrieb eingebracht und so steuerfrei übertragen werden konnte.

Umschichtung des Wertpapierdepots führt zu „jungem“ Verwaltungsvermögen

Von diesem ursprünglichen Zweck hat sich die Regelung mittlerweile entfernt. So reicht es für die Entstehung von „jungem“ Verwaltungsvermögen nach Auffassung der Finanzgerichte und der Finanzverwaltung bereits aus, dass bestehendes Verwaltungsvermögen in Verwaltungsvermögen umgeschichtet wird.

Die Umschichtung des Wertpapierdepots führt somit zwangsläufig zu „jungem“ Verwaltungsvermögen und ist somit nicht mehr steuerbegünstigt!

Für Unternehmer und Berater mit gesundem wirtschaftlichem Sachverstand ist dies ein Unding, welches oft Kopfschütteln erzeugt, wenn wir in Beratungsgesprächen darüber aufklären. Doch die Rechtslage ist klar: Entscheidend für die Frage, ob „junges“ Verwaltungsvermögen vorliegt, ist allein, ob das konkrete Wertpapier dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Erbfalls/der Schenkung bereits länger als zwei Jahre zuzurechnen war.

Lösung: Umwandlung von jungem Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen

Die Steuerbarkeit des „jungen“ Verwaltungsvermögens kann umgangen werden, indem es vor Erbschaft oder Schenkung in sogenanntes begünstigtes Vermögen umgewandelt wird.

Doch wie könnte das konkret aussehen?

Investition ins eigene Unternehmen oder Unternehmens(anteils)kauf

Die Umwandlung von jungem Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen könnte z.B. durch Investitionen in das eigene Unternehmen realisiert werden. Denkbar wäre

  • der Kauf von Investitionsgütern,
  • der Kauf des bisher gemieteten betrieblich genutzten Grundstücks,
  • der Kauf von anderem betrieblich genutzten Anlagevermögen oder
  • ein Unternehmens(anteils)kauf, wie z.B. der Erwerb eines anderen Gewerbebetriebs, der Erwerb einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft oder mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft.

Der Nachteil ist natürlich, dass damit Liquiditätsreserven dezimiert werden.

Unsere Empfehlung für Unternehmer

Wenn ein Unternehmen über Barreserven verfügt, die aus üblichen Umsatzerlösen oder Anlageverkäufen (betrieblicher Produktionsmittel) stammen, oder die Mittel vor mehr als zwei Jahren in das Unternehmen eingelegt wurden, sollte es – aus dem Blickwinkel der Unternehmensnachfolge – diese Mittel keinesfalls umschichten und Wertpapiere erwerben.

Themen der Unternehmensnachfolge kommen meist plötzlich und überraschend. Für Unternehmer, die kürzlich Wertpapiere umgeschichtet haben, kann das fatale schenkungsteuerliche bzw. erbschaftsteuerliche Wirkungen haben, die sich auch noch potenzieren können, wenn nach dem Erbfall/der Schenkung die Wertpapierkurse fallen. Gern stehen Ihnen unsere Experten für die rechtssichere Planung der Unternehmensnachfolge zur Verfügung. Melden Sie sich gerne bei uns!

Weiterlesen:
Umfassende Beratung zu finanziellen Herausforderungen bei der Unternehmensnachfolge

Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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