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Unternehmen in der Wohlverhaltensperiode: Steuerliche Risiken durch Corona

Wohlverhaltenperiode und CoronaNeben der aktuell ohnehin schwierigen wirtschaftlichen Situation drohen Gesellschaftern vieler Unternehmen unerwünschte erbschaftsteuerliche Risiken.

Steuerfrei erworbene Unternehmen

Risiken bestehen für all jene Unternehmen, die sich noch in der sogenannten „Wohlverhaltensperiode“ befinden, sprich kürzlich durch Schenkung oder Erbschaft weitestgehend steuerfrei erworben worden sind.

Je nach Gestaltung beträgt die Wohlverhaltensperiode fünf bis sieben Jahre. In dieser Zeit müssen die sogenannte Behaltensfrist und die Lohnsummenregelung eingehalten werden.

Passiert dies nicht, mindert sich die Steuerbefreiung anteilig oder kann gar komplett entfallen, womit es rasch zu ungeplanten Liquiditätsabflüssen kommen kann.

Insolvenz und Veräußerung gefährden erbschaftsteuerliche Begünstigung

Innerhalb der Behaltensfrist darf das Unternehmen weder veräußert noch aufgegeben werden. Unter Umständen kann auch die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen eine Betriebsaufgabe darstellen.

Auch eine mögliche Insolvenz wird als eine Betriebsaufgabe gewertet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Insolvenzanmeldung jedoch bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode hinausgezögert werden. Möglich wird dies aufgrund der von der Bundesregierung gewährten Verlängerung der Frist zur Insolvenzanmeldung aufgrund der aktuellen Coronapandemie.

Aktuell ist zudem die Teilhabe am neu geschaffenen Wirtschaftsstabilisierungsfonds für Unternehmen innerhalb der Wohlverhaltensperiode – welche sich bereits in Schwierigkeiten befinden – erschwert.

Überentnahmen/Überausschüttungen gefährden erbschaftsteuerliche Begünstigung

Am Ende der Wohlverhaltensperiode darf vom Grundsatz her nicht mehr Geld aus dem Unternehmen entnommen bzw. ausgeschüttet worden sein, als das Unternehmen an Gewinn erwirtschaftet hat und in das Unternehmen investiert worden ist. Eine drohende Überentnahme bzw. Überausschüttung kann allerdings durch eine kurzfristige Einlage am Ende der Wohlverhaltensperiode vermieden werden. Dennoch sollten Unternehmer die Entnahmen und Ausschüttungen in Krisenzeiten genaustens überwachen, um ggf. kurzfristig reagieren zu können.

Personaleinsparungen werden zur Kostenfalle

Auch die Kurzarbeit kann für Unternehmen in der Wohlverhaltensperiode zur Gefahr werden. Zwar mindert sich die Lohnsumme bei Kurzarbeit nur um die Differenz zwischen dem tatsächlichem Lohn und dem Kurzarbeitergeld + Eigenanteil, allerdings ist aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation und der drohenden Rezession mit einem generellen Beschäftigungsabbau zu rechnen und infolge der nur eingeschränkten Gewerbeausübung auch mit niedrigeren Löhnen und Gehältern.

Dieser Umstand wird dadurch verschärft, dass die wirtschaftliche Situation in den letzten Jahren sehr gut war und Löhne und Gehälter gestiegen sind. Diese Werte werden nun als Vergleichswerte herangezogen.

Einsparungen beim Personal können somit einen gegenteiligen Effekt bewirken, wenn die geplanten Sparmaßnahmen durch anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer konterkariert werden. Die Lohnsumme ist folglich bei geplanten Kosteneinsparungsmaßnahmen immer im Auge zu behalten.

Unsere Experten für Steuerrecht stehen Ihnen gern für eine Prüfung zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

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Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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