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Unselbstständige Familienstiftung unterliegt doch nicht der Ersatzerbschaftssteuer

Noch im letzten Jahr hatte das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass auch eine unselbstständige Stiftung eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) sein kann und daher der sogenannten Ersatzerbschaftssteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders.

Was ist die Ersatzerbschaftssteuer?

Die Ersatzerbschaftssteuer, die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geregelt ist, soll verhindern, dass in Familienstiftungen auf ewig gebundenes Vermögen vollständig der Erbschaftssteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, der dann die Erbschaftsbesteuerung auslöst. Unklar war bislang allerdings, ob auch eine unselbstständige Familienstiftung der Ersatzerbschaftsbesteuerung unterliegt, denn das Gesetz schweigt dazu.

Mangels eigenen Vermögens keine Ersatzerbschaftssteuer

Für den BFH ist klar: Eine unselbstständige Stiftung zeichne sich gerade dadurch aus, dass sie kein eigenes Vermögen habe, das der Ersatzerbschaftssteuer unterliegen könne. Vielmehr bestehe zwischen dem Stifter und dem Träger der unselbstständigen Stiftung lediglich ein Treuhandverhältnis. Das Vermögen gehöre daher zivilrechtlich dem Stiftungsträger, nur dieser sei Eigentümer.

Ersatzerbschaftssteuer belastet unselbstständige Stiftungen nicht

Das BFH-Urteil ist für unselbstständige Stiftungen und ihre Destinatäre eine gute Nachricht. Die Ersatzerbschaftssteuer belastet diese nun nicht mehr. Gleichwohl dürften die Auswirkungen des Urteils auf die Praxis überschaubar bleiben, da Familienstiftungen in aller Regel bewusst als rechtsfähige Stiftungen errichtet werden, die der Ersatzerbschaftsbesteuerung unzweifelhaft unterliegen. Wer sein Vermögen über seinen Tod hinaus als Einheit erhalten will und einen rechtssicheren Weg sucht, seine Angehörigen, ggf. über mehrere Generationen hinweg, zu versorgen, wählt üblicherweise nicht das fehleranfällige und in vielerlei Hinsicht rechtlich noch immer nicht abgesicherte Vehikel der unselbstständigen Stiftung, sondern setzt auf die rechtsfähige Stiftungsvariante. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

BFH, Urteil vom 25.01.2017, Az. II R 26/16

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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