Was passiert eigentlich, wenn ich auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall habe, fragen sich viele Arbeitnehmer. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.04.2016, 1 K 2078/15) zu beschäftigen.
Hintergrund: Entfernungskostenpauschale nach dem EStG
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Regelung vor: Arbeitnehmer können gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG für ihren täglichen Weg zur Arbeit eine sogenannte Entfernungskostenpauschale von ihren Einkünften abziehen. Diese beträgt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro.
Ungeklärt in der Rechtsprechung war bisher die Frage, welche Kosten der Steuerpflichtige genau mit der Entfernungskostenpauschale geltend machen kann und welche nicht mehr von dieser umfasst sind, mithin anderweitig absetzbar sind.
Grenzfall: Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz
Einen der Grenzfälle, die dem undurchsichtigen Umfang der Entfernungskostenpauschale geschuldet sind, verhandelte das FG Neustadt. Der Sachverhalt lag so, dass eine Arbeitnehmerin auf ihrem Weg zur Arbeit mit ihrem Kfz einen Unfall erlitt. Dabei trug sie Verletzungen davon; am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von 7000 Euro. Von den entsprechenden Behandlungs- und Reparaturkosten blieb am Ende noch ein Restbetrag an der Klägerin selbst hängen. Diesen machte sie sodann in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Werbungskosten sind laut dem Gesetz (§ 9 Abs. 1 EStG) alle Ausgaben, welche die Fähigkeit, Einkommen zu erwirtschaften, fördern. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Klägerin fielen nach Auffassung des Finanzamtes unter diese Werbungskosten. Jedoch versagte das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für die Kosten, die aufgrund des Arbeitsausfalls der Arbeitnehmerin entstanden waren.
Finanzgericht: Unfallkosten keine Werbungskosten
Das Finanzgericht teilte die Ansicht des Finanzamtes insofern, dass die Behandlungskosten tatsächlich nicht unter den Werbungskosten abzurechnen seien. Vielmehr seien durch die oben beschriebene Entfernungskostenpauschale alle Kosten abgedeckt, die zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz entstünden. Folge: Das Finanzamt hätte also folgerichtig (nach Auffassung des Gerichts) nicht einmal die Reparaturkosten des Kfz als Werbungskosten zulassen dürfen.
Entfernungskostenpauschale umfasst „sämtliche Aufwendungen“
Das Finanzgericht begründete seine Ansicht damit, dass der Wortlaut des § 9 Abs. 2 S. 1 EStG an dieser Stelle – durch die Entfernungskostenpauschale sind „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten – keinen weiteren Spielraum lasse. Unter sämtliche Aufwendungen zählen nach Auffassung des Gerichts also auch außergewöhnliche Kosten wie die durch den Unfall entstandenen. Das soll Rechtsklarheit schaffen und Streitigkeiten, wann noch gewöhnliche und wann schon außergewöhnliche Kosten vorliegen, vorbeugen.
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Tags: Werbungskosten