Die Überlassung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Kfz durch eine Werbeagentur im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf eines längeren Zeitraums ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, stellt eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung dar.
Wenn eine Werbeagentur einer anderen Person (im Streitfall einer Stadt) ein Fahrzeug zur Nutzung überlässt, ohne eine Nutzungsgebühr/Miete zu verlangen und es nach einigen Jahren sogar ohne Zahlung eines Kaufpreises an die andere Person übereignet, ist dies nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als umsatzsteuerpflichtige Lieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG anzusehen. Voraussetzung sei, dass sich die andere Person im Gegenzug dazu verpflichtet habe, auf dem Fahrzeug angebrachte Werbeaufdrucke nicht zu entfernen. In dieser Vorgehensweise sei ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG zu sehen (sonstige Leistung als Entgelt für eine Lieferung). Die Gegenleistung der anderen Person müsse nicht notwendig in Geld bestehen, jedoch „in Geld ausdrückbar“ sein.
Von einer Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG sei bei einer „Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag“ auszugehen. Auf diesen Umstand deute vorliegend insbesondere die Möglichkeit hin, über das Kfz wie als Eigentümer verfügen zu können. Nicht notwendig sei hingegen die zivilrechtliche Übereignung.
Der Wert des Umsatzes richte sich gem. § 10 Abs. 2 S. 2 UStG nach dem der im Gegenzug erbrachten Werbeleistung. Er bestimme sich – wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen – nach dem Betrag der aufgewendeten Kosten für die Gegenleistung, also das Zur-Verfügung-Stellen und spätere Übereignen des Fahrzeuges. Diese Kosten seien i.d.R. mit den Anschaffungskosten für das Kfz identisch.
Hinweis: Diese Entscheidung dürfte auch für Sponsoren von Einrichtungen im Gemeinnützigkeitssektor interessant sein: Häufig treten Unternehmen oder Werbeagenturen im Rahmen von Sponsoring-Maßnahmen an Vereine, Verbände oder Stiftungen heran und überlassen ihnen Arbeitsmittel o. ä. mit der „Auflage“, bei deren Verwendung den angebrachten Schriftzug oder das Firmenlogo zu „präsentieren“. Dabei ist zu beachten, dass diese Art des Sponsorings umsatzsteuerpflichtig sein kann. Im Einzelfall ist eine anwaltliche Überprüfung der geplanten Maßnahme zu empfehlen.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 16.04.2008, Az. XI R 56/06