Leistungen der freien Wohlfahrtsverbände und ihrer angeschlossenen Mitglieder sind umsatzsteuerfrei, wenn das verlangte Entgelt hinter dem der kommerziellen Konkurrenz zurückbleibt (sog. Preisabstandsgebot). Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist künftig bei den Leistungen von den Wohlfahrtsverbänden angeschlossenen Betreuungsvereinen generell auszugehen, so die OFD Münster. Die Finanzverwaltung schließt sich damit – nach weit über einem Jahr – der Rechtsprechung an.
Das Preisabstandsgebot ist häufig ein Stolperstein bei der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitglieder und, seitdem die Vergütung von Vereins- und Berufsbetreuern gesetzlich einheitlich geregelt wurde, praktisch nicht erfüllbar. Im Fall gesetzlich geregelter Preise ist das Preisabstandsgebot daher europarechtswidrig. Dies hatte der BFH bereits in einem Urteil vom 17.02.2009 entschieden, die Finanzgerichte schlossen sich an. Die Finanzverwaltung hat sich bisher noch geziert. Mit der nun ergangenen Verfügung schwenkt nun auch die Finanzverwaltung auf die Linie der Rechtsprechung ein. Dies gilt jedenfalls für Betreuungsleistungen, die seit dem 01.07.2005 erbracht wurden.
Hinweis: Laut Verfügung wird die Umsatzsteuerfreiheit in allen offenen Fällen gewährt, in denen sich der Betreuungsverein auf die entsprechende Rechtsprechung bzw. das zugrunde liegende Europarecht beruft.
OFD Münster, Verfügung v. 28.04.2011, Az. S 7175 – 70 – St 44 – 32.