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Umsatzsteuerfreiheit physiotherapeutischer Leistungen nur auf Rezept

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von Physiotherapeuten. Wurde die Therapie im Anschluss an eine ärztliche Behandlung bisher noch generell von der Umsatzsteuer befreit, gilt künftig nur noch als steuerfreie Heilbehandlung, was ein Arzt zuvor ausdrücklich angeordnet hat. Private Gesundheitsvorsorge und individuelle Gesundheitsleistungen (sog. IGeL-Leistungen) werden damit künftig teurer.

Die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG setzt (1.) eine medizinische Heilbehandlung voraus, die (2.) im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Heilpraktiker, Hebamme, Physiotherapeut oder durch einen Vertreter einer ähnlichen Berufsgruppe durchgeführt wird.

Heilbehandlung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen heilberufliche Leistungen nur noch steuerfrei sein, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Während dies für eine physiotherapeutische Maßnahme im Nachgang zu einer ärztlichen Diagnose bisher generell angenommen wurde, ist künftig rein formal zu entscheiden: Steuerfreie Heilbehandlung soll nur noch sein, was entweder ausdrücklich von einem Arzt angeordnet wurde oder Teil einer von der Krankenkasse anerkannten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ist. Begibt sich ein Patient jedoch ohne ärztliche Verordnung aus präventiven Gründen oder auf eigene Kosten in eine physiotherapeutische Behandlung, handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung. Nach Auffassung der OFD unterliegt diese dann allerdings nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Die Leistungen seien denen von Heilbädern vergleichbar, die laut Gesetz ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, auch wenn sie ohne ärztliche Anordnung und ohne konkreten Heilzweck erfolgen.

Berufliche Befähigung

In persönlicher Hinsicht muss der die Heilbehandlung Ausführende einen entsprechenden Befähigungsnachweis vorlegen können, am besten eine staatliche Anerkennung in einem der angeführten Berufe. Die Tätigkeit eines Subunternehmers ohne entsprechenden Nachweis genügt nicht, wie der BFH entschieden hat (im konkreten Fall war eine Kosmetikerin für einen niedergelassenen Arzt tätig geworden und hatte Aknebehandlungen an Patienten durchgeführt). Umgekehrt schließt die Beauftragung eines Subunternehmers die Steuerfreiheit der Leistung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber nicht aus, solange der Subunternehmer nur selbst über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

Hinweis: Die neue Regelung gilt ab dem 01.01.2012. Bis dahin werden physiotherapeutische Behandlungen im Anschluss an eine ärztliche Behandlung weiterhin als umsatzsteuerfrei anerkannt, auch wenn es an einer ausdrücklichen ärztlichen Anordnung fehlt oder der Patient selbst die Kosten trägt. Aus steuerrechtlicher Sicht begünstigt die aktuelle Verfügung Praxisgemeinschaften zwischen niedergelassenen Ärzten bzw. Krankenhäusern und Physiotherapeuten oder Masseuren: Die ärztliche Anordnung sichert die Qualifikation als Heilbehandlung. Eine Tätigkeit als Subunternehmer, direkt auf Anweisung des Arztes und in dessen Praxis, ist steuerlich unschädlich, sofern ein entsprechender Befähigungsnachweis vorliegt.

OFD Frankfurt a.M., Verfügung v. 26.07.2011, Az. S 7170 A – 89 – St 112.
BFH, Urteil v. 02.09.2010, Az. V R 47/09.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Umsatzsteuerfreiheit physiotherapeutischer Leistungen nur auf Rezept"

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