Von Privatlehrern erteilter Volkshochschulunterricht kann umsatzsteuerfrei sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte im Nachgang einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 14.06.2007, Az. C-445/05), dass die von einem Lehrer an einer Volkshochschule erbrachte „Schularbeitshilfe“ umsatzsteuerfrei sein könne. Dies ergebe sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, der den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung seien allerdings zwei Voraussetzungen nötig:
1. Der Lehrer muss auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln, darf also nicht z.B. in Diensten des Bildungssystems eines Bundeslandes stehen.
2. Die in Schulen oder Hochschulen erbrachte Unterrichtstätigkeit muss darauf abzielen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler bzw. Studenten zu entwickeln und darf nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
In Bezug auf die vom Kläger ebenfalls erbrachten Keramik- und Töpferkurse gab der BFH zu bedenken, dass es sich hierbei wohl eher um bloße Freizeitbetätigungen denn um Schul- bzw. Hochschulunterricht handle. Sollte sich das Finanzgericht, an welches der BFH die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwies, dieser Einschätzung anschließen, wäre die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.
BFH, Urteil v. 27.09.2007, Az. V R 75/03