Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2012 hatte die Finanzverwaltung erstmals verbindlich unbedenkliche Einnahmeschwellen für die Umsatzsteuerfreiheit von Tätigkeitsvergütungen für Ehrenamtliche in gemeinnützigen Einrichtungen vorgegeben (max. 50 Euro/Std. bei max. 17.500 Euro/Jahr). Die Verwaltung legte dabei besonderen Wert auf die Dokumentation der erbrachten Leistungen und hielt die Zahlung von Tätigkeitspauschalen für steuerschädlich. Auf Druck des Deutschen Fußball-Bundes war die Anwendung der neuen Regeln später auf 2013 verschoben worden. Nun sah sich das BMF erneut zu einer Klarstellung veranlasst.
Zunächst informiert das BMF-Schreiben darüber, dass Entschädigungszahlungen für nachgewiesene Aufwendungen (Büromaterial, Spritkosten, Ausstattungsbedarf) nicht in die Einnahmeschwelle einzuberechnen sind. Außerdem soll die Zahlung von Pauschalen für Zeitversäumnis dann unschädlich sein, solange der Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro/Jahr) bzw. der Ehrenamtsfreibetrag (500 Euro/Jahr) nicht überschritten wird.
Hinweis: Während sich in Bezug auf den Auslagenersatz nichts ändert, sollten größere Pauschalen ab 2013 nicht mehr gezahlt werden. Es dürfte ratsam sein, bis dahin die nötigen Verträge anzupassen und den Ehrenamtlichen gewisse Dokumentationspflichten für ihre Tätigkeit aufzuerlegen. Vergütungen für Vorstände von Vereinen und Stiftungen sind zudem in der Satzung zu verankern.
BMF, Schreiben v. 11.04.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-02.