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Umsatzsteuerbefreiung für Bridge?

Der BFH hat Turnierbridge als gemeinnützig anerkannt. Der Kampf um steuerliche Vorteile für den Bridge-„Sport“ geht allerdings weiter und ist kein rein deutsches Thema. Der englische Bridge-Dachverband „The English Bridge-Union“ hat nun auf Anerkennung von Duplicate-Kontrakt-Bridge als Sport i.S.d. Mehrwertsteuerrichtlinie geklagt und verfolgt damit das Ziel, die Befreiung von der Umsatzsteuer zu erreichen.

Das zuständige britische Gericht hat die Klage dem EuGH vorgelegt, da die Umsatzsteuer europaweit einheitlich geregelt ist und es einer entsprechend höchstrichterlichen Entscheidung bedürfe. Der Generalanwalt, dessen Antrag die Richter meist folgen, hat sich bereits für eine Anerkennung ausgesprochen. Ein entsprechendes Urteil würde auch hierzulande zu einer Umsatzsteuerbefreiung, z.B. für Teilnehmergebühren für Bridge-Turniere, führen.

Schlussanträge GA Szpunar v. 15.06.2017, C-90/16 (The English Bridge Union Limited/United Kingdom), EU:C:2017:464

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Turnierbridge – kein Sport, aber gemeinnützig
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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