Das Umsatzsteuerrecht ist für Freiberufler oftmals ein notwendiges Übel. Häufig bestehen Unsicherheiten, ob eine Umsatzsteuer überhaupt anfällt oder nicht. Das gilt auch für Heilberufler. Denn ob z.B. Ärzte für ihre erbrachten Leistungen Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen, kann eine durchaus schwierig zu beantwortende Frage sein. Das gilt insbesondere bei Leistungen, die außerhalb eines Krankenhauses erbracht wurden. Betroffene sollten sich allerdings gut informieren, denn bei falscher Einordnung der bestehenden bzw. nicht bestehenden Umsatzsteuerbarkeit drohen erhebliche Haftungsrisiken.
Heilbehandlungen können umsatzsteuerfrei sein
Leistungen von Heilberuflern der Humanmedizin (in der Regel Ärzte) sind meistens umsatzsteuerfrei, wenn es sich um sog. Heilbehandlungen und/oder Krankenhausbehandlungen handelt. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass der Leistende Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringt. Hierunter fallen Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkreten heilberufliche Leistungen es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.) und für wen sie erbracht werden (Patient, Gericht, Sozialversicherung etc.). Das therapeutische Ziel muss im Vordergrund stehen.
Kosmetische bzw. ästhetische Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Letztendlich kann die Abgrenzung, was unter den Begriff der Heilbehandlung fällt oder nicht, eine Herausforderung darstellen. Der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE), der die Auffassung der Finanzverwaltung wiedergibt, zählt beispielhaft auf, welche Tätigkeiten nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Dies sind beispielsweise
– schriftstellerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten
– Vortrags- und Lehrtätigkeiten oder auch
– kosmetische bzw. ästhetische Leistungen.
Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich immer wieder mit dieser Abgrenzungsfrage. So wurde z.B. jüngst entschieden, dass verkehrstherapeutische Leistungen zur Vorbereitung auf eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) umsatzsteuerpflichtig (FG Münster Urteil vom 12.09.2017 – Az. 15 K 3562/14 U) oder das heileurythmische Heilbehandlungsleistungen steuerfrei sind (BFH Urteil vom 26.07.2017 – XI R 3/15).
Was ist bei der Rechnungserstellung für Heilbehandlungen beachten?
Kommen Heilberufler zu dem Ergebnis, dass ihre erbrachte Leistung umsatzsteuerbefreit ist, sollten sie in der Rechnung detaillierter beschreiben, welche Leistung genau erbracht wurde, und bereits dadurch den therapeutischen Zweck herausstellen (natürlich stets unter Berücksichtigung der ärztlichen Schweigepflicht). Dies trägt dazu bei, die in Anspruch genommene Steuerfreiheit zu begründen, und bereits bei Rechnungserstellung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nachzukommen. Weiterhin ist es sinnvoll, eine ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation bzgl. der durchgeführten Tätigkeit vorzuhalten, die im Zweifelsfall (geschwärzt um die persönlichen Patientendaten) der Finanzbehörde vorzulegen ist. Darüber hinaus sollte bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis der Hinweis aufgenommen werden, dass die Leistung gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit ist.
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