Die Umsatzsteuerpflicht auf Mitgliedsbeiträge wird auch von den Instanzgerichten anerkannt.
Das FG München folgt der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH und bejaht die grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen. Die Leistungen des Vereins bestünden darin, dass er seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stelle. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Jahresbeiträgen der Mitglieder und den vom Verein erbrachten Leistungen.
Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22b UStG gilt nur für sportliche Veranstaltungen. Darunter sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die bloße Überlassung von Sportanlagen oder -geräten gehört nicht hierzu.