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Keine Umsatzsteuer auf Eintrittsgelder im Jugendsport

Eintrittsgelder im Jugendsport sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das FG Nürnberg hatte sich mit einem Fall zu befassen, der vor allem Leistungen im Jugendbereich eines Fußballvereins betraf. Der Verein wollte für seine Leistungen im Jugendbereich Umsatzsteuer ausweisen und im Gegenzug für die Eingangsleistungen Vorsteuer in Abzug bringen. Das FG entschied jedoch, dass dies dem Verein verwehrt sei. Der Verein sei mit der Jugendarbeit ausschließlich im ideellen nichtunternehmerischen Bereich tätig; der Leistungsbezug sei also nicht für das Unternehmen des Vereins ausgeführt worden. Eventuell vereinnahmte „Entgelte“ für die Darbietung von Jugendsportveranstaltungen seien eher als Spenden anzusehen denn als Entgelte im Gegenleistungsaustausch. Die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften sei auch nicht als Leistungseigenverbrauch steuerbar. Aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit der Ausgangsleistungen sei damit auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Hinweis: Es dürften erhebliche Zweifel angebracht sein, ob Eintrittspreise für Jugendsportveranstaltungen tatsächlich rundweg als Spenden deklariert werden können und die Unternehmereigenschaft in Bezug auf den Verkauf von Eintrittskarten auf diese Art vorschnell verneint werden kann. Tatsächlich verlangt § 14 AO, der die Definition des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs enthält, nicht, dass der Verein die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils anstrebt. Es genügt, wenn tatsächlich „Einnahmen … erzielt werden“, die als Gegenleistung für die Sportveranstaltung anzusehen sind. Das dürfte aber stets der Fall sein, wenn der Verein – wie regelmäßig üblich – im Eintrittsbereich z.B. Tickets für die Veranstaltung verkauft. Der Gast zahlt den – wenn auch ggf. günstigen – Eintrittspreis, um die Veranstaltung zu sehen. Ohne Bezahlung wird er nicht eingelassen. Die Annahme einer Spende in den ideellen Bereich scheint daher etwas gekünstelt. Richtigerweise ist von Einnahmen in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (der aber ggf. Zweckbetrieb sein kann) auszugehen. Damit liegen (umsatzsteuerpflichtige) Einnahmen im unternehmerischen Bereich des Vereins vor, nicht in der ideellen Sphäre.

FG Nürnberg, Urteile v. 11.09.2007, Az. II 238/04 und II 335 /04

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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