Die Ist-Besteuerung hat insbesondere für den Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung Bedeutung. Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es bei der Ist-Versteuerung nur auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen an und nicht darauf, wann die entsprechenden Leistungen erbracht wurden.
Die Umsatzsteuerpflicht entsteht damit erst dann, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat, und nicht bereits mit Ausführung der Leistung. Umgekehrt kann die Vorsteuer bereits bei Ausführung der Leistung gezogen werden. Neben dem entsprechenden Liquiditätsvorteil vereinfacht dies auch die Buchhaltung. Die Ist-Besteuerung wird derzeit auf Antrag gewährt, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat, wobei zum Umsatz in diesem Sinne im Wesentlichen nur steuerpflichtige Umsätze zählen. Die Grenze von 500.000 Euro hätte zum Ende dieses Jahres auf die Hälfte reduziert werden sollen. Dem Bundestag liegt nun allerdings der Vorschlag der Regierungskoalition vor, die 500.000-Euro-Grenze dauerhaft festzuschreiben.
Weniger Bürokratie bringt auch ein aktuelles Urteil des FG Berlin-Brandenburg – allerdings im Bereich der Ertragsbesteuerung und der Bilanzierung. Zu letzterer sind z.B. Organisationen grundsätzlich verpflichtet, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe Jahresumsätze (inkl. der meisten steuerfreien Umsätze) von 500.000 Euro oder mehr, einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro pro Wirtschaftsjahr erzielen oder aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten. Der bloße Umfang der Tätigkeit kann mithin einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb und damit im Ergebnis die bilanzielle Gewinnermittlung erfordern. Das FG Berlin-Brandenburg hat insoweit allerdings entschieden, dass z.B. bei Immobiliengeschäften (Erwerb, Sanierung und Verkauf von Wohnungseigentum) mit bis zu 10 Wohnungseinheiten noch nicht von einem kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb die Rede sein kann. Dies ist insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen relevant, deren Immobilieninvestitionen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilden. Sie müssen dann nicht zwingend bilanzieren; es genügt eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Hinweis: Auch wenn im Einzelfall eine Bilanzierung von Gesetzes wegen nicht verlangt wird, ist sie doch, weil deutlich aussagekräftiger als eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in vielen Fällen anzuraten.
Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Gesetzentwurf v. 20.09.2011, BT-Drs. 17/7020.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.06.2011, Az. 5 K 5148/07.