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Umsätze einer Privatklinik von der Umsatzsteuer befreit

Die pauschalen Tagessätze einer Privatklinik sind in voller Höhe umsatzsteuerfrei, selbst wenn die Klinik keine gesetzlich versicherten Patienten behandelt. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem Urteil vom 28. November 2012 entschieden, welches erst im Februar 2013 veröffentlicht wurde. Auf Grundlage der nationalen Steuerbefreiungsvorschriften hätte die Privatklinik diesen Erfolg vor Gericht nicht erringen können. Sie konnte sich aber unmittelbar auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen.

Geklagt hatte eine psychotherapeutische Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH. Da sie nach dem einschlägigen Landesrecht kein Plankrankenhaus war, was die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten verpflichtet hätte, behandelte sie ausschließlich Privatpatienten. Die Abrechnung ärztlicher Leistungen, der Unterbringung und der Verpflegung erfolgte nach einem pauschalen Tagessatz. Zwischen 2003 und 2006 gab die Klinik die medizinischen Leistungen als nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Leistungen an. Zwei Jahre später verlangte das Finanzamt eine hohe Umsatzsteuernachzahlung. Vor Gericht begehrte die Klägerin, die Umsätze aus den Tagespflegesätzen insgesamt von der Umsatzsteuer freizustellen.

Berufung auf Europarecht

Nach nationalen Vorschriften hatte das Finanzamt die Umsatzsteuer zu Recht nachgefordert, heißt es in der Urteilsbegründung. Insbesondere nach dem in den Streitjahren gültigen § 4 Nr. 16b UStG in Verbindung mit § 67 AO habe die Klinik zu hohe Entgelte berechnet. Damit galt sie nicht mehr als Zweckbetrieb im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts – Steuerprivilegien waren ihr also zu versagen.

Dennoch siegte die Privatklinik. Sie konnte sich unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. deren Vorgängerin berufen. Art. 13 Teil A Abs. 1b der Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuervorschriften lieferte ihr das rechtliche Fundament für die Umsatzsteuerbefreiung. Demnach befreien die EU-Mitgliedsstaaten u.a. die ärztliche Heilbehandlung und die eng mit ihr verbundenen Umsätze von der Steuer, wenn diese von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht wird. Und auch andere Einrichtungen können sich auf die Richtlinie berufen, wenn sie in sozialer Hinsicht mit einer Einrichtung öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Das FG Baden-Württemberg stufte die Privatklinik als eine solche in sozialer Hinsicht vergleichbare Einrichtung ein: Ihre Leistungen dienten einem therapeutischen Zweck. Zudem seien für Privatkliniken ansonsten typische
Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlungen, nur in einem beschränkten Umfang erbracht worden; auch deshalb sei die Vergleichbarkeit gegeben.

Zweck der Steuerbefreiung: günstige Heilbehandlung

Hintergrund der Vergleichbarkeitsprüfung sei der Zweck der Steuerbefreiungsvorschriften, so das FG. Der EuGH habe in solchen Fällen stets den Endverbraucher, also den Patienten, im Blick – anders als die nationale deutsche Rechtsprechung, die lange Jahre nicht die Patienten, sondern in erster Linie die Sozialversicherungsträger entlastet wissen wollte. Das europäische Recht verlange, dass der Zugang zu ärztlichen Heilbehandlungen dem Patienten nicht wegen zu hoher Kosten versperrt werde. Eine zusätzliche Belastung der Kosten mit Umsatzsteuer sei daher zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht anschaulich, dass das Umsatzsteuerrecht eigenen Regeln folgt und nicht etwa gemeinnützige Körperschaften per se begünstigt. Auch nicht-gemeinnützige Einrichtungen können, so wie im vorliegenden Fall, in den Genuss umsatzsteuerlicher Vorteile gelangen, wenn sie die umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben – ggf. unter Zuhilfenahme des Europarechts – erfüllen. Ob das Urteil des FG allerdings Bestand hat, muss sich erst noch zeigen. Das Gericht hat nämlich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.11.2012, Az. 14 K 2883/10 (Revision zum BFH, Az. XI R 8/13).

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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