Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 sieht eine Ausweitung des sog. „Übungsleiterfreibetrages“ auf Einnahmen aus einer Tätigkeit für Einrichtungen mit Sitz im europäischen Ausland vor.
Zur Anpassung an europarechtliche Vorgaben (Urteil des EuGH vom 18.12.2007, Az. C 281/06 i. S. „Jundt“) strebt die Bundesregierung an, die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 S. 1 und Nr. 26 a S. 1 EStG auch auf Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Auftrag oder im Dienste gemeinnütziger Einrichtungen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auszuweiten, die in einem EU- bzw. EWR-Staat ansässig sind.
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sowie die Höhe der Freibeträge bleiben unverändert: Demnach wird ein Freibetrag in Höhe von 2.100 € gewährt, wenn die Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit für eine gemeinnützige Einrichtung (u. a. Vereine, Stiftungen) als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer, aus einer nebenberuflichen Tätigkeit künstlerischer Art oder aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen herrühren. Ein Freibetrag in Höhe von 500 € wird für Einnahmen aus allen übrigen Tätigkeiten für gemeinnützige Einrichtungen gewährt, die ihrerseits gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 – 54 AO fördern.
Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009