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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale bleiben anrechnungsfrei bei Hartz IV

Entwarnung für Bezieher von Hartz IV: Der Gesetzgeber lässt von seinen Planungen ab, die steuerfreien Zahlungen von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen wie sonstiges Einkommen zu behandeln und beim Bezug von Hartz IV anzurechnen. Entsprechende Bezüge bleiben bis zu 2.100 Euro/Jahr anrechnungsfrei.

Das Verhältnis von Hartz IV zur Übungsleiter-/ Ehrenamtspauschale fand im Gesetz bisher keine Erwähnung. Eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II sah jedoch vor, entsprechende Einkünfte als „zweckgebundene Einnahmen“ anrechnungsfrei zu stellen. Der Regierungsentwurf zum umstrittenen Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfs sah das allerdings anders. Er sah eine Regelung vor, durch die Einkünfte aus einer gemeinwohlorientierten Betätigung in gewissem Umfang auf die Hartz IV-Bezüge anzurechnen gewesen wären. Nach Runde zwei im Vermittlungsausschuss findet sich im endgültig beschlossenen Gesetz nun eine geänderte Regelung wieder. Im Ergebnis bleiben damit die Bezüge bis zur Maximalhöhe von 2.100 Euro/Jahr bei der Berechnung der Hartz IV-Bezüge außen vor.

Vermittlungsausschuss, Beschlussempfehlung v. 09.02.2011, BT-Drs. 17/4719.
Der Bundestag folgte der Empfehlung am 11.02.2011; der Bundesrat stimmte am 26.02.2011 zu (BR-Drs. 109/11/Beschluss).

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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