Die Überlassung von Arbeitskräften an andere schließt eine Steuervergünstigung nicht aus, soweit dadurch der eigene gemeinnützige Satzungszweck verwirklicht wird.
Die Überlassung von Räumlichkeiten kann nur gegenüber anderen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen; die Räume müssen von diesen zweckentsprechend verwendet werden.
Steuerbegünstigte gemeinnützige Einrichtungen können zur Erfüllung ihres Satzungszweckes auch anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Arbeitskräfte überlassen, § 58 Nr. 3 AO. Die OFD Frankfurt weist darauf hin, dass jene ihrerseits nicht steuerbegünstigt sein müssen. Maßgeblich sei, dass die Arbeitskräfte für Tätigkeiten eingesetzt würden, die der Verwirklichung des Satzungszweckes dienten. Die Steuerunschädlichkeit der Überlassung bedeute jedoch nicht, dass sie – soweit sie entgeltlich erfolge – als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzustufen sei. Vielmehr liege dann regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Die Überlassung von Räumen an Körperschaften (des privaten Rechts) sei nur dann steuerunschädlich, wenn die Empfängerkörperschaft ihrerseits begünstigt (gemeinnützig) sei und die Räume ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke nutzte. Die entgeltliche Überlassung bedeute auch hier nicht zwangsläufig, dass ein Zweckbetrieb vorliege, s.o.