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Trump-Stiftung muss schließen: Mauer vor politischer Tätigkeit nicht hoch genug

Donald J. Trump ist nicht nur vermögender Immobilienunternehmer und nunmehr der 45. Präsident der USA, er ist auch Gründer der gemeinnützigen Trump Foundation mit Sitz in New York City. Diese wird nun aufgrund eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft aufgelöst: Gelder sollen zur Wahlkampffinanzierung Trumps zweckentfremdet worden sein.

Trump-Stiftung muss schließenTrumps Firmenimperium und eine Stiftung

Der US-Präsident hatte Mitte letzten Jahres einen Einblick in seine Finanzangelegenheiten gewährt. Seitdem verdächtigt ihn die Presse, dass er mittels seines Firmenimperiums aus hunderten Unternehmen finanzielle Ungereimtheiten verschleiert. Doch nicht nur Unternehmen und Immobilien kann Trump sein Eigen nennen, auch eine Stiftung hat er errichtet. Und die ist nun in den Fokus behördlicher Ermittlungen geraten: Die Generalstaatsanwaltschaft des Bundesstaates New York hat ihn sowie seine beiden ältesten Söhne und Tochter Ivanka wegen der mutmaßlich illegalen Verwendung von Geldern der gemeinnützigen Stiftung verklagt und fordert die Rückzahlung von rund drei Millionen US-Dollar fehlverwendeter Mittel. Die Auflösung der Stiftung ist mittlerweile schon besiegelt.

Verbot politischer Betätigung nicht nur im deutschen Gemeinnützigkeitsrecht

Nach Angaben der Staatsanwaltschaft sei die Stiftung als Geldtopf für die Finanzierung des Wahlkampfes von Trump missbraucht worden. Auch wenn durchaus gemeinnützige Projekte seit der Errichtung vor rund 30 Jahren gefördert worden seien, verstoße der Mittelabfluss in den vergangenen Jahren eklatant gegen US-Recht. Denn es gilt auch in den USA das Verbot für gemeinnützige Organisationen, ihre Mittel zur politischen Einflussnahme oder Willensbildung zu verwenden.

Die verbliebenen rund zwei Millionen US-Dollar sollen nun an andere Nonprofit-Organisationen verteilt und die Stiftung anschließend aufgelöst werden. Zudem muss noch ein Gericht darüber entscheiden, ob Trump und seinen Kindern zukünftig die Mitgliedschaft im Vorstand von gemeinnützigen NPOs verboten werden soll. Damit wäre dem US-Präsidenten auch die Vorstandschaft in einer traditionell nach Ende der Präsidentschaft zu errichtenden Stiftung unmöglich, zumindest wenn diese ihren Sitz in New York haben sollte.

Kann die Staatsanwaltschaft auch in Deutschland Stiftungen auflösen?

Politische Aktivitäten von NPOs werden derzeit auch in Deutschland diskutiert und sind für Gemeinnützige unzulässig. Allerdings wird hierzulande zunächst das zuständige Finanzamt Ermittlungen einleiten und ggf. die Gemeinnützigkeit aberkennen. Die Staatsanwaltschaft wird allenfalls wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und Untreue tätig, wenn Vorstände vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Gemeinnützigkeitsrecht verstoßen oder Gelder der Stiftung zweckentfremdet haben. Eine Stiftung aufheben können jedoch weder das Finanzamt noch die Staatsanwaltschaft – dafür ist allein die Stiftungsbehörde zuständig. Eine Aufhebung als Sanktion kommt jedoch nicht in Betracht. Vielmehr würden zunächst die verantwortlichen Vorstände zur Rückzahlung aufgefordert werden. Nur wenn die Stiftungszwecke tatsächlich nicht mehr verfolgt werden (können), würde die Aufhebung als letzte Möglichkeit im Raum stehen.

Compliance-Maßnahmen zur Vorbeugung ergreifen

Eine unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien gefährdet die Gemeinnützigkeit. Dagegen ist die bloß mittelbare Förderung der Meinungsbildung zugunsten einer politischen Partei zulässig, soweit die gemeinnützige Körperschaft zum Beispiel gelegentlich Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der Satzungszwecke abgibt. Mittelfehlverwendungen können nicht nur zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, sondern auch für die verantwortlichen Funktionäre schnell rechtliche Konsequenzen haben. Für betroffene NPOs geht es in entsprechenden Verfahren daher um viel und sie sollten es erst gar nicht so weit kommen lassen, sondern bereits im Vorfeld geeignete Compliance-Maßnahmen ergreifen.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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