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Transparenzregister: Vorsicht vor Trickbetrügern!

Transparenzregister: Vorsicht vor Trickbetrügern

Transparenzregister: Vorsicht vor Trickbetrügern!

Seit dem 01.01.2020 können sich gemeinnützige Organisationen von der Gebühr für das Transparenzregister befreien lassen. Gleichzeitig versucht die „Organisation Transparenzregister e.V.“ Vereine zu einer kostenpflichtigen Eintragung auf ihrer als Transparenzregister getarnten Internetseite zu veranlassen. Gemeinnützige Organisationen sollten daher aufpassen und sich mit der aktuellen Änderung vertraut machen.

Auch Gemeinnützige sind eintragungspflichtig

Seit 2017 sind gemeinnützige Organisationen dazu verpflichtet, dem öffentlichen Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Dies sind insbesondere Angaben über die Person(en) sowie über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Ziel des Registers ist es, die mit der Geldwäscherichtlinie der EU geforderte Transparenz zu gewährleisten. Im Einzelnen gelten diverse Sonderregelungen, so sind z.B. Vereine und gGmHs häufig von einer Meldung befreit, weil die relevanten Daten sich bereits aus dem Vereinsregister oder Handelsregister ergeben können.

Gebührenbefreiung ist möglich

Gemeinnützige Organisationen mussten für die Führung des Transparenzregister bisher eine geringe pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro zahlen. Seit dem 01.01.2020 können sie sich von dieser Gebühr befreien lassen. Dazu müssen sie einen steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen und sich dies vom zuständigen Finanzamt bescheinigen lassen. Mittels dieser Bescheinigung kann daraufhin eine Befreiung von der Führungsgebühr bei der registerführenden Stelle beantragt werden. Diese Änderung richtet sich insbesondere an Stiftungen, die ihrer Mitteilungspflicht – anders als Vereine und gGmbHs – nicht schon über Meldungen an das Vereinsregister bzw. Handelsregister nachkommen können.

Vorsicht vor „Trickbetrügern“

Die Eintragung in das Transparenzregister an sich (anders als bisher die Führung des Transparenzregisters) ist mit keiner Gebühr verbunden. Die zuvor genannte „Organisation Transparenzregister e.V.“ suggeriert jedoch genau das.

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In E-Mails, die der Verein auch an gemeinnützige Organisationen verschickt, droht er mit Bußgeldern für den Fall, dass sich Betroffene nicht im Transparenzregister eintragen. Doch anstelle einer Verlinkung zur offiziellen Internetseite des Transparenzregisters gelangen Betroffene über einen Link in der E-Mail auf die Internetseite der Betrüger. Dort wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf dieser Seite registrieren. Wer sich jedoch auf dieser Internetseite registriert, zahlt nicht nur unnötig Geld, sondern ist auch lediglich in einem privaten Register eingetragen. Wirkungen für das offizielle Transparenzregister ergeben sich daraus nicht.

Eintragung nur im offiziellen Transparenzregister

Bei der „Organisation Transparenzregister e.V.“ handelt es sich um sog. „Trickbetrüger“. Gemeinnützige Organisationen sollten sich davor in Acht nehmen und Eintragungen nur im offiziellen Transparenzregister vornehmen lassen. Gerne übernehmen wir für Sie die Ermittlung der relevanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und klären die Frage, ob ein Eintrag im Transparenzregister überhaupt notwendig ist. Im Zusammenhang damit beantragen wir auch zugleich die Gebührenbefreiung.

Weiterlesen:
Transparenzregister – Welche Änderungen ergeben sich durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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