DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Streit zwischen Vatikan und Deutscher Bischofskonferenz eskaliert

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) hat vor einiger Zeit einen sogenannten „Synodalen Weg“ angekündigt, bei welchem die DBK zusammen mit der Laienvertretung des Zentralrats der Katholiken (ZdK) über eine Änderung der Strukturen der katholischen Kirchen diskutieren sollen. Unter anderem sollte über einen Zugang von Frauen zu Weiheämtern und eine Abschaffung des Zölibats gesprochen werden.

Synodaler Weg verstößt gegen das Kirchenrecht

Streit zwischen Vatikan und Deutscher Bischofskonferenz eskaliert

Dem Synodalen Weg verbleibt unter Umständen nur der Charakter eines unverbindlichen Gesprächskreises.

Zunächst hatte Papst Franziskus in einem Brief Bedenken gegen den Synodalen Weg angemeldet und darauf verwiesen, dass die erste Priorität der DBK die Neuevangelisierung sein sollte – ein Thema, das im Synodalen Weg keine Berücksichtigung findet. Nachdem die DBK diesen Brief ihrerseits als Ermutigung auffasste, hat nunmehr Marc Ouellet, römischer Kurienkardinal und Kardinalpräfekt der Bischofskongregation, ein Rechtsgutachten über den geplanten Synodalen Weg erstellen lassen und an die DBK geschickt. Der Vatikan kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Der Synodale Weg ist, so wie geplant, nicht zulässig.

Der päpstliche Rat für Gesetzestexte stellt fest, dass der Synodale Weg seiner Konzeption nach verbindliche Entscheidungen für die katholische Kirche in Deutschland fällen soll. Eine solche Entscheidungsmacht hat nach den Vorschriften des Kirchenrechts aber nur ein sogenanntes Partikularkonzil. Für ein Partikularkonzil gelten bestimmte Vorschriften, insbesondere dürfen Laien nur eine beratende Funktion haben und ihre Anzahl darf die Hälfte der teilnehmenden Bischöfe nicht übersteigen. Gegen beide Vorschriften verstößt der geplante Synodale Weg. Entscheidungen des Partikularkonzils sind zudem dem Papst zur Genehmigung vorzulegen. Hier plant die DBK bisher nur eine „Benachrichtigung“ des Papstes. Über Fragen, welche die Lehre der Weltkirche betreffen, also z.B. solche zur Sexualmoral, könne die deutsche Teilkirche überhaupt keine Beschlüsse treffen.

Nichtbeachtung des Papstes für Bischöfe und Pfarrer strafbar

Nach Ansicht des Vorsitzenden der DBK, Kardinal Marx, verkennt der Vatikan die Sachlage. Der Synodale Weg sei kein Partikularkonzil, sondern eine „Versammlung eigener Art“ („sui generis“). Daher müsse man sich auch nicht an die genannten Anforderungen halten. Eine solche Versammlung ist dem Kirchenrecht aber fremd. Zwar ist es dem DBK unbenommen, sich untereinander und mit Laien auszutauschen. Wenn das Kirchenrecht für die verbindliche Beschlussfassung aber eine bestimmte Vorgehensweise vorschreibt, dann ist es höchst fraglich, ob hieran vorbei agiert werden kann. Dem Synodalen Weg verbliebe damit der Charakter eines unverbindlichen Gesprächskreises.

Beim Streit zwischen der DBK und dem Vatikan handelt es sich nicht nur um ein theoretisches Geplänkel. Vielmehr kann die Nichtbefolgung der Auffassung des Vatikans handfeste Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß Codex Iuris Canonici kann derjenige, der eine vom Papst nicht genehmigte Lehre vertritt oder den Anordnungen des Papstes zuwiderhandelt, mit einer gerechten Strafe belegt werden. Führt die Nichtbeachtung des Papstes zu einem Schisma, also einer Abspaltung der deutschen Kirche von der Weltkirche, ist sogar die Exkommunikation der verantwortlichen Bischöfe zu veranlassen. Auch die Pfarrer vor Ort können gegebenenfalls mit einer Strafe belegt werden, wenn sie einer Anordnung ihres Bischofs Folge leisten, welche der Lehre der Weltkirche zuwiderläuft.

Wie der deutsche Synodale Weg auf ein rechtlich sicheres Fundament gestellt werden kann und wie Sie sich als Pfarrei auf den Fall vorbereiten können, dass die DBK die Warnungen aus dem Vatikan ignoriert, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch.

Weiterlesen:
Eigenes Datenschutzrecht für evangelische und katholische Kirchen
Klare Regelungen für Anerkennung von Religionsgemeinschaften als KdöR

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *