Während früher Stiftungen vor allem von Todes wegen errichtet wurden, werden Stiftungen heutzutage meist zu Lebzeiten gegründet. Das ist auch gut so: Die Stifter engagieren sich nach der Errichtung nämlich meist gerne in „ihrer“ Stiftung. Im Laufe ihres Lebens möchten sie aber ggf. auch noch Kurskorrekturen durch Satzungsänderungen vornehmen können. Zurzeit ist dies nur unter engen Voraussetzungen möglich. Im Grunde lässt sich die Satzung einer Stiftung nach ihrer Errichtung kaum noch verändern. Dies ist nicht sachgerecht und führt oftmals zu Verwerfungen: Der Stifter ist an seine einmal getroffene Entscheidung gebunden, auch wenn er Jahre später zu besseren Einsichten in Bezug auf sein Stiftungsprojekt gekommen ist. Eine Gesetzesänderung, die noch lebenden Stiftern eine Änderungsmöglichkeit einräumt, wäre daher zu begrüßen. Aktuell beratschlagt hierüber eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe.
Wird ein Stiftungsregister eingeführt?
Auch über eine Änderung der Publizitätsvorschriften und über ein Stiftungsregister diskutiert die Arbeitsgruppe. Letzteres könnte ähnlich dem Vereinsregister aufgebaut sein und Dritten die Möglichkeit eröffnen, sich unkompliziert und schnell Informationen über eine Stiftung zu verschaffen, z.B. darüber, ob eine Stiftung errichtet wurde und wer vertretungsbefugt ist.
Schließlich steht die Vereinheitlichung des gesetzlichen Rahmens des Stiftungsrechts auf der Tagesordnung der Arbeitsgruppe. Zurzeit sind die maßgeblichen Stiftungsgesetzte für Stiftungen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Stiftungsgesetze der Bundesländer. Letztere unterscheiden sich jedoch voneinander. Eine Vereinheitlichung würde bundesweit Rechtsklarheit schaffen.
Erste Ergebnisse in diesem Frühjahr
Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur geplanten Stiftungsreform sollten an sich bereits im Herbst 2015 vorliegen. Der Zeitplan ist nun zwar nicht mehr einzuhalten. Es bleibt aber zu hoffen, dass erste Ergebnisse zumindest im Frühjahr 2016 veröffentlicht werden.
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Tags: Stiftung