Auch bei der Steuerhinterziehung ist die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe des Tatertrages möglich. Hierbei kann das erlangte Etwas in der verkürzten Steuer liegen, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart hat. Maßgeblich bleibt allerdings auch hier, dass sich ein messbarer wirtschaftlicher Vorteil im Vermögen des Täters ergibt. Nur dann hat der Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich etwas erlangt.
Grenzen der Einziehung gelten auch im Steuerrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies mit Beschluss vom 05.06.2019 (Aktenzeichen: 1 StR 208/19) anschaulich am Beispiel einer Umsatzsteuerhinterziehungskette klargestellt. Die Angeklagten hatten als Teil dieses Umsatzsteuerhinterziehungssystems Scheinrechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt und den (Schein-)Rechnungsempfängern damit die Möglichkeit eröffnet, die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer geltend zu machen. Die Umsatzsteuervoranmeldung für ein Quartal hat der Angeklagte zum Fälligkeitszeitpunkt nicht abgegeben und hierdurch bewirkt, dass – wie er wusste – die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Zeitraum zu niedrig ausfiel.
Laut BGH ist in diesem Fall kein abzuschöpfender Vermögensvorteil beim Aussteller der Scheinrechnungen eingetreten. Ein Vermögensvorteil trete nicht bereits mit dem unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrags beim Täter ein, sondern erst beim Rechnungsempfänger, wenn dieser die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt mit Festsetzungswirkung als Vorsteuer geltend gemacht hat.
Unrechtmäßige Abschöpfung verhindern
Selbst wenn ein steuerstrafrechtlicher Verstoß nachgewiesen werden kann, rechtfertigt dies also nicht zwangsläufig eine Einziehung. Voraussetzung ist immer, dass sich eine messbare Steuerersparnis im Vermögen des Täters niedergeschlagen hat. Nur eine Strafverteidigung, die diesen Umstand erkennt, kann hier eine „doppelte Bestrafung“ verhindern. Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte für Steuerstrafrecht dabei zur Seite.
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