Österreichische Kryptoinvestoren müssen sich im kommenden Jahr auf eine höhere Besteuerung einstellen. Das sieht ein Gesetzentwurf in unserem Nachbarland vor, der Gewinne aus Kryptowerten, wie Bitcoin, Ethereum & Co., ab dem 01.03.2022 nicht mehr wie bisher der regulären Einkommensteuer unterordnet, sondern genauso wie Aktien der Kapitalertragsteuer. Pauschal werden Kryptogewinne deshalb zukünftig mit 27,5 Prozent besteuert. Ob eine solche Regelung auch für Deutschland in naher Zukunft denkbar ist, welche steuerlichen Vor- bzw. Nachteile eine derartige Gesetzesänderung für deutsche Kryptoinvestoren zur Folge hätte und ob die steuerlich günstige einjährige Haltefrist dadurch sogar rückwirkend entfallen könnte, erläutern wir in diesem Blogartikel.
Geplante Kryptosteuerreform in Österreich
Bisher wird der Handel mit Kryptowährungen in Österreich ähnlich wie hierzulande steuerlich als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) behandelt. Kryptoinvestoren, die ihre Kryptoassets länger als ein Jahr halten, müssen keine Steuern auf eingefahrene Gewinne zahlen. Werden Kryptowerte hingegen innerhalb der einjährigen Haltefrist verkauft, hat dies eine Besteuerung anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes zur Folge. Abweichend davon sieht der aktuelle österreichische Gesetzentwurf, der ab dem 01.03.2022 als Gesetz in Kraft treten soll, vor, Kryptoassets wie klassische Aktien und Fonds zu behandeln. Dies hätte zur Folge, dass Gewinne künftig ohne Anwendung einer Haltefrist pauschal der Kapitalertragsteuer unterliegen. Ebenfalls sollen Einkünfte aus Vorgängen wie etwa Lending oder Staking pauschal mit 27,5 Prozent Kapitalertragsteuer besteuert werden.
Welche Auswirkungen hätte Gesetzesänderung in Deutschland?
Sollte das geplante österreichische Gesetzesvorhaben auch in Deutschland Anklang finden, wäre das überwiegend für aktive Kryptotrader vorteilhaft. Denn sie halten ihre Kryptowährungen meist kürzer als ein Jahr und würden in aller Regel von einem niedrigeren Steuersatz (25 Prozent Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) profitieren, da der persönliche Einkommensteuersatz (bis zu 45 Prozent) nach jetziger Rechtslage meist bedeutend höher ausfällt.
Kryptoinvestoren, die Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin (BTC) oder Ethereum (ETH) allerdings als längerfristiges Investment nutzen möchte (sog. „hodln“), könnten sich nicht mehr auf die steuergünstige Haltefrist berufen und damit steuerfreie Gewinne erzielen, da jeder Verkauf, egal wann er erfolgt, pauschal der Kapitalertragsbesteuerung unterliegen würde. „Hodler“ wären also steuerlich betrachtet die Verlierer einer solchen Neuregelung.
Wie realistisch ist diese Gesetzesänderung für Deutschland?
Zwar enthält der vor kurzem veröffentlichte Koalitionsvertrag zwischen SPD, FDP und den Grünen keine expliziten Aussagen, was die Besteuerung von Kryptowerten angeht. Trotzdem lassen sich einige Ausblicke aus dem Koalitionspapier ableiten:
Zum einen spricht sich die Ampel-Koalition dafür aus, den sog. Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte zu erhöhen. Die neue Bundesregierung möchte daher offenbar am bisherigen Steuersystem der Kapitaleinkünfte (insbesondere für Aktien) festhalten. Potenziell ist es daher plausibel, auch Kryptowährungen in Zukunft entsprechend zu behandeln.
Daneben möchte die neue Bundesregierung das Thema Geldwäsche stärker angehen und in diesem Zusammenhang in Deutschland und auch auf EU-Ebene die Geldwäscheregulierung weiter ausbauen. Die damit verbundene Verschärfung der Identifizierungspflichten trägt neben der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dazu bei, dass Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen aufgedeckt werden bzw. ihnen vorgebeugt werden kann und gewährt dadurch eine möglichst lückenlose Besteuerung aller Kryptovorgänge.
Nicht zuletzt würde die Einführung einer Kapitalertragsbesteuerung für alle Kryptogewinne viele Unsicherheiten beseitigen. Nach momentaner Gesetzeslage ist die steuerliche Einordnung insbesondere bei neuartigen Vorgängen wie zum Beispiel im Bereich Decentralized Finance (DeFi) mit Schwierigkeiten verbunden und geht deshalb regelmäßig mit vielen Unklarheiten einher, da die Besteuerung je nach Einzelfall entweder als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) oder aber als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG ausgestaltet sein kann. Würden alle denkbaren Kryptovorgänge pauschal als Kapitaleinkünfte eingeordnet werden, würde dies die Arbeit für die Finanzämter, aber auch für jeden einzelnen Kryptoinvestor in der Praxis erheblich vereinfachen. Auch unter diesem Aspekt ist demnach eine Neuregelung naheliegend.
Gesetzesänderung wie in Österreich auch in Deutschland möglich?
Neben politischen Erwägungen ist zu erörtern, ob eine Gesetzesänderung wie in Österreich hierzulande rechtlich überhaupt möglich ist und vor allem, ob eine solche Änderung auch rückwirkend die steuergünstige Haltefrist von einem Jahr von bereits erworbenen Kryptowährungen entfallen lassen würde.
Eine Rückwirkung ist in der Regel immer dann zulässig, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen an einen Sachverhalt knüpft, der zwar in der Vergangenheit begonnen hat, aber noch nicht abgeschlossen ist (sog. unechte Rückwirkung). Bezogen auf das Steuerrecht heißt das, dass gesetzgeberische Änderungen mit Rückwirkung dann möglich sind, wenn der Veranlagungszeitraum (das jeweilige Kalenderjahr) noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Umgekehrt bedeutet dies, das rückwirkende Änderungen unzulässig sind, wenn das Kalenderjahr, in dem die Haltefrist abläuft, bereits abgeschlossen ist.
Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich mindestens an diese Grundsätze halten wird, sollte er Kryptowährungen künftig der Kapitalertragsteuer unterwerfen wollen. Investoren, die Kryptowährungen schon länger als ein Jahr halten, werden daher aller Voraussicht nach ihre „Altgewinne“ trotz einer möglichen Änderung der Gesetzeslage noch steuerfrei vereinnahmen können.
Unsere persönliche Einschätzung
Erfahrungsgemäß können Änderungen der Steuergesetzgebung zügig erfolgen. Ebenfalls erscheint eine Neuregelung nach österreichischem Leitbild unter einigen Aspekten sinnvoll. Trotzdem ist unserer Einschätzung nach zumindest in naher Zukunft (noch) nicht mit einer Änderung der Kryptobesteuerung zu rechnen. Großer politischer Druck für eine Änderung der aktuellen Lage besteht unserer Wahrnehmung nach jedenfalls nicht. Zudem setzt eine Kapitalertragsteuer voraus, dass die Börsen, auf denen gehandelt wird, „mitspielen“. Anders als im Aktienhandel, der von deutschen Investoren maßgeblich über deutsche Börsen und Banken abgewickelt wird, traden viele Kryptoinvestoren über ausländische Kryptobörsen. Dieser Umstand erschwert den automatischen Kapitalertragsteuerabzug erheblich.
WINHELLER berät Kryptoinvestoren
Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen oder benötigen Sie Hilfe bei Ihrer Kryptosteuererklärung? Das Steuertool von ACCOINTING hilft Ihnen bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung. Haben Sie darüber hinaus Fragen zu komplexen Kryptosachverhalten? Zögern Sie nicht und kommen Sie auf uns zu! Unsere erfahrenen Anwälte und Steuerberater von WINHELLER stehen Ihnen mit ihrem fachlichen Know-how zur Seite.
Weiterlesen:
10 häufige Fragen zur Besteuerung von Future und Margin Trading