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Zur Steuerpflicht von Verwaltungsleistungen

Mit Urteil vom 23.07.2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Vereine und Verbände für das Bundesamt für Zivildienst umsatzsteuerfrei bzw. steuerbegünstigt sein kann. Sechs Jahre später hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nach Absprache mit den Bundesländern unter Bezugnahme auf dieses Urteil ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht.

Ämter treten Aufgaben an Verbände und Vereine ab

§ 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) gestatten es, Verwaltungsaufgaben des Bundesamts für Zivildienst auf Verbände zu übertragen. Diesen Verbänden sind Vereine angeschlossen, die Zivildienstleistende beschäftigen (sog. Einsatzstellen). Strittig war damals gewesen, ob die Leistungen, die der Verband im Namen des Bundesamtes tätigte, steuerfrei waren. Der BFH hatte das bejaht: Der Steuerpflichtige – ein diakonisches Kirchenwerk und gleichzeitig Mitglied eines Wohlfahrtsverbandes – konnte sich dem BFH zufolge direkt auf die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) berufen, obwohl das deutsche Umsatzsteuergesetz die Umsatzsteuerfreiheit nicht vorsah. Konkret ergab sich die Steuerfreiheit aus Art. 13 Teil 1 Abs. 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL), wonach Umsätze steuerfrei sind, wenn die Dienstleistung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist.

In seinem aktuellen Schreiben weist das BMF nun auf folgende Punkte hin:

– Zu den nach der MwStSysRL umsatzsteuerbefreiten Umsätzen können auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 BFDG zählen, die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt, z. B. Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen erbringt. Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

– Die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen ist jedoch (weiterhin) steuerpflichtig (BFH v. 29.01.2009, Az. V R 46/06); wenn also beispielsweise ein Verband für seine Mitgliedsvereine, die keine eigene Verwaltungsorganisation haben, die Personalabrechnung und Buchhaltung übernimmt, handelt es sich dabei um einen ertragsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dessen Umsätze dem Umsatzsteuerregelsatz unterliegen.

Freie Wahl: deutsches Umsatzsteuergesetz oder MwStSystRL

Bereits mehrfach hat der BFH entschieden, dass sich der Steuerpflichtige aussuchen kann, ob er sich auf das deutsche Umsatzsteuergesetz oder lieber auf die MwStSystRL berufen möchte (exemplarisch: BFH v. 18.03.2015, Az. XI R 38/13). Dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem deutschen Gericht unmittelbar auf eine europäische Richtlinie berufen kann, ist ein vom EuGH bereits 1974 entwickelter Grundsatz. Das kann dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen ein faktisches Wahlrecht zusteht: Der Steuerpflichtige kann sich entweder auf den Wortlaut der MwStSystRL berufen und die Leistungen umsatzsteuerfrei ausführen oder aber sich allein auf den engeren Wortlaut des deutschen Umsatzsteuergesetzes berufen mit der Folge, dass die Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, dafür im Gegenzug aber der Vorsteuerabzug zulässig ist.

Steuerliche Spielräume durch MwStSystRL

Steuerpflichtige sollten daher stets sorgfältig prüfen (lassen), ob die nationalen Gesetze, die auf europäischen Richtlinien beruhen, den europäischen Vorgaben gerecht werden. Ist dem nicht so, können sich Spielräume für steuerliche Optimierungen ergeben. Ein solches Wahlrecht setzt also voraus, dass man weiß, ob die MwStSystRL vorteilhafter ist als das deutsche Umsatzsteuergesetz. Vom Finanzamt ist in dieser Hinsicht leider keine Hilfe zu erwarten.

BMF, Schreiben v. 18.08.2015 – Az. IV C 4 – S 0184/11/10001:001

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Steuerberatung für Vereine

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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