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Sind Steuern auf Kryptowährungen verfassungswidrig?

Nach Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) sind alle Menschen gleich – das gilt auch bei der Steuer. Der Staat muss eine gleichmäßige Besteuerung sicherstellen und dafür sorgen, dass nicht nur der ehrliche Steuerpflichtige seine Steuern zahlt. Tut er das nicht und überlässt es dem Zufall, ob Steuern erhoben werden, verstößt er gegen die Verfassung. So hatte es das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für Spekulationsgewinne auf Aktien entschieden. Das Gleiche könnte für Kryptowährungen gelten.

Sind Steuern auf Kryptowährungen verfassungswidrig?

Sind Steuern auf Kryptowährungen verfassungswidrig?

Finanzverwaltung muss Steuerpflichtige kontrollieren können

Der Staat muss dafür sorgen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleichbehandelt werden und es zu einer gleichmäßigen Besteuerung kommt. Verfügt die Finanzverwaltung nicht über die notwendigen Möglichkeiten, einen Großteil der Steuerpflichtigen zu kontrollieren und Steuersünder zu entdecken, liegt ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. In diesem Fall verstößt die Besteuerung gegen die Verfassung. Aus diesem Grund hatte das BVerfG im Jahr 2004 entschieden (Az.: 2 BvL 17/02), dass die Erhebung der Spekulationsteuer auf Gewinne aus Aktienverkäufen nicht zulässig ist.

Kryptowährungen und Steuer

Nach Meinung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg könnte das Gleiche auch für Bitcoin und Co. gelten. In seinem Urteil zu Champions-League-Finalkarten (Az.: 5 K 2508/17) weist das FG ausdrücklich darauf hin, dass auch bei Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen könnte. Zu Recht: In beiden Fällen werden die Finanzämter nur ausnahmsweise auf Steuersünder aufmerksam. Es fehlen schlicht die technischen Mittel, um die anonymen Transaktionen auszuwerten, sodass lediglich Zufälle zur Entdeckung von Steuerhinterziehungen führen. Die ehrlichen Steuerpflichtigen, die ihre Gewinne ordnungsgemäß erklären, sind dadurch benachteiligt.

Rechte wahren und tätig werden

Das Urteil des FG betrifft zunächst nur Champions-League-Finalkarten. Ob auch bei Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht, ist noch nicht abschließend geklärt. Krypto-Investoren können dennoch von dem Urteil profitieren und sollten tätig werden, um ihre Rechte zu wahren. Gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie bei allen Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen.

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7 Fragen zur Kryptobesteuerung

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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