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Steuerliche Regeln für Betreiber von Tafeln

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat in zwei Verfügungen steuerrechtliche Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Tafeln erlassen.

Tafeln als Zweckbetrieb gemäß § 66 AO

Die OFD stellt in ihren neuen Verfügungen zunächst fest, dass Betreiber von Tafeln bei Vorliegen der übrigen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 52 ff. Abgabenordnung (AO) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind. Das gilt auch dann, wenn sie Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag abgeben, weil sie mit dieser Tätigkeit unter den Voraussetzungen des § 66 AO einen Zweckbetrieb begründen (Einrichtung der Wohlfahrtspflege).

Eine wesentliche Voraussetzung des § 66 AO besteht darin, dass die Leistungen der Körperschaft in besonderem Maße, d.h. zu mindestens 2/3, den in § 53 AO genannten hilfebedürftigen Personen zugutekommen. Dies ist von der gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich nachzuweisen. Die OFD macht aber darauf aufmerksam, dass sich Tafeln von der Nachweispflicht befreien lassen können, weil bei ihnen – wenn auch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie der Inhalte und Bewerbung des konkreten Leistungsangebotes – grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie nur hilfebedürftige Personen iSd. § 53 AO unterstützen.

Kostenlose Abgabe von Lebensmitteln durch Tafeln

Ferner weist die OFD darauf hin, dass die unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln durch Tafeln umsatzsteuerfrei ist. Werden Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag abgegeben, gilt dies hingegen nicht. Zum Vorteil kann Tafeln jedoch – auch die mittelbare – Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband gereichen. Denn dann gilt für ihre Leistungen die Umsatzsteuerbegünstigung des § 4 Nr. 18 UStG. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Tafel Mitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e. V. ist. Denn dieser wiederum ist Mitglied des Paritätischen Gesamtverbandes.

Kostenlose Abgabe von Lebensmitteln an Tafeln durch Unternehmer

Wenn Unternehmer Lebensmittel an Tafeln abgeben, handelt es sich dabei grundsätzlich um umsatzsteuerpflichtige Lieferungen. Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Abgabe. Da die abgegebenen Lebensmittel aber kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind, wird der fiktive Einkaufspreis gegen 0 Euro tendieren, so die OFD. Dasselbe gilt für Artikel des Non-Food-Bereichs mit falscher Etikettierung oder unzureichender Befüllung. Im Ergebnis fällt dann doch keine Umsatzsteuer an. Sofern die Waren nach diesen Grundsätzen nicht bereits wertlos sind, können die Tafeln dem Unternehmen eine Spendenbescheinigung ausstellen – nach seiner Wahl entweder in Höhe des Teilwertes der Lebensmittel oder in Höhe des Buchwertes.

Tafeln sollten beachten, dass die Befreiung von den Nachweispflichten eine Einzelfallentscheidung ist und die Änderung der Bewerbung ihres Leistungsangebotes schnell zu einer (erneuten) Nachweispflicht führen kann. Entsprechende Änderungen sollten sie daher eng mit ihrem zuständigen Finanzamt absprechen. Unsere spezialisierten Anwälte unterstützen Sie gerne dabei.

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2016, Az. S-7100 – 674 – St 171 / S-0185 – 7 – St 245 / G-1412 – 27 – St 251 / S-2223 – 324 – St 235
OFD Niedersachsen, Verfügung vom 22.12.2015, Az. S 7109 – 31 – St 171

Weiterlesen:
Umsatzsteuer auf altes Brot: Verwirrung um „Tafeln“ – Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Sachspenden aus einem Betriebsvermögen
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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4 Antworten zu "Steuerliche Regeln für Betreiber von Tafeln"

  1. Marc Wermuth sagt:

    Sehe ich das richtig, dass wenn wir die Ausgabe der Lebensmittel gegen eine geringe Kostenbeteiligung ausschließlich an hilfsbedürftige Personen vornehmen und einem Wohlfahrtsverband angehören, keine UST zu entrichten ist? Oder zählen wir dann als Zweckbetrieb und müssen 7 % entrichten?

    • Hallo Herr Wermuth,

      leider können wir Ihnen im Rahmen dieses Blogs auf Ihre Frage keine zuverlässige Antwort geben, da der Beitrag aus 2016 stammt. Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtsverbände mit Wirkung zum 01.01.2020 an europäische Vorgaben angepasst, weshalb die Auswirkungen auf Lebensmittelspenden neu bewertet werden müssten. Gern können Sie sich hierzu an unsere spezialisierten Anwälte wenden unter 069 76 75 77 80 oder info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

  2. Sonja Buchner sagt:

    Ich arbeite 10Stunden in der Woche im Tafelladen, kann ich dafür eine Spendenbescheinigung bekommen?

    • Sehr geehrte Frau Buchner,

      es ist seit längerem in der Diskussion, auch sog. Zeitspenden steuerlich zu begünstigen. Nach derzeitiger Rechtslage darf eine Spendenbescheinigung für den Verzicht auf Entlohnung jedoch nur dann ausgestellt werden, wenn ein tatsächlicher und satzungsgemäßer Anspruch auf Vergütung besteht.

      Lesen Sie hierzu auch unseren Blogbeitrag zu Aufwandsspenden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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