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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Flutopfer in Pakistan

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit einem Schreiben vom 25.08.2010 entschlossen, Hilfe für die Opfer der Flut in Pakistan steuerlich zu fördern. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln, die auch bereits zur Unterstützung der Erdbebenopfer in Haiti zum tragen kamen (Nonprofitrecht aktuell 03/2010). Insgesamt wird die finanzielle Hilfe für Flutopfer und die Durchführung von Hilfsaktionen steuerlich erleichtert. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31.12.2010.

Betriebsausgabenabzug

Erneut weist das BMF darauf hin, dass die finanzielle Hilfe für Pakistan als Betriebsausgabe voll abgezogen werden kann, wenn das Unternehmen mit seiner Unterstützung wirbt oder diese in anderer Weise vermarktet. Daneben sind auch sonstige Leistungen aus dem Betriebsvermögen zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung an geschädigte Geschäftspartner in Pakistan voll abziehbar.

Arbeitslohnspenden

Lässt ein Arbeitgeber einem von der Flut betroffenen Arbeitnehmer direkte finanzielle Unterstützung zukommen, so ist diese Hilfe steuerfrei. Verzichtet ein Arbeitnehmer umgekehrt auf einen Teil seines Gehalts zu Gunsten einer Spendenorganisation oder eines betroffenen Kollegen, so ist dieser Gehaltsbestandteil steuerfrei. Auf diese Weise gelten im Ergebnis die gewöhnlichen Höchstbeträge für Spenden nicht.

Spendenaktionen

Für Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände und öffentlicher Einrichtungen gilt der vereinfachte Spendennachweis. Gemeinnützige Einrichtungen, deren eigentlicher Förderzweck nicht die Unterstützung von Flutopfern umfasst, können ebenfalls Spendenaktionen durchführen, solange sie die Einnahmen danach an eine passende Organisation weiterleiten. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen. Unter den gleichen Bedingungen können auch nicht als gemeinnützig anerkannte Organisationen Spenden sammeln, wenn sie diese auf einem Treuhandkonto verwalten und über die Weiterleitung Buch führen.

BMF Schreiben v. 25.08.2010, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:004.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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