Das Bundesfinanzministerium reagierte auf die verheerende Erdbebenkatastrophe in Haiti mit einem Erlass, in dem es zusammenfasst, welche steuerlichen Erleichterungen bei Zuwendungen für Hilfsaktionen bestehen bzw. in Anspruch genommen werden können.
Zuwendungen aus Betriebsvermögen
Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufwendungen für Sponsoring-Maßnahmen grundsätzlich zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Unentgeltliche Zuwendungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner in Haiti zum Zweck der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen sind ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Die Aufwendungen gelten aus Billigkeitsgründen nicht als nicht abzugsfähige Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG. Gleiches gilt für sonstige Zuwendungen (Wirtschaftsgüter, sonstige betriebliche Nutzungen und Leistungen, nicht jedoch Geld) des Unternehmers aus inländischem Betriebsvermögen.
Lohnsteuer
Die Unterstützung vom Erdbeben betroffener Arbeitnehmer kann u. U. von der Einkommenssteuer befreit sein. Dies gilt insbesondere für Geldbeträge bis zu einer Höhe von 600 Euro je Kalenderjahr und darüber hinaus, wenn ein besonderer Notfall vorliegt – was bei der Erdbebenkatastrophe im Allgemeinen anzunehmen sei.
Von der Befreiung umfasst sind auch Unterstützungen in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder von Zinszuschüssen bei Darlehen, die zur Beseitigung von Erdbebenschäden aufgenommen wurden.
Spendet der Arbeitnehmer Teile seines Arbeitslohns (zugunsten von betroffenen Kollegen oder einer gemeinnützigen Einrichtung), bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens außer Ansatz.
Spenden
Für alle Sonderkonten von inländischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Zum Nachweis bei der Steuererklärung genügt der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.
Spenden an nicht steuerbegünstigte Spendensammler sind ausnahmsweise ebenfalls steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen an eine gemeinnützige Einrichtung, Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden.
Spendenaktionen gemeinnütziger Einrichtungen
Auch wenn eine gemeinnützige Einrichtung im Rahmen einer Sonderaktion zu Spenden aufruft, die nicht der Umsetzung des Satzungszwecks dienen, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten und es können (und müssen) entsprechende Spendenbescheinigungen ausgestellt werden. Es genügt in diesem Fall, dass die Einrichtung die Spenden an eine andere steuerbegünstigte Einrichtung weiterleitet, die nach ihrer Satzung einen entsprechenden Zweck verfolgen darf. Auf der Spendenbescheinigung ist auf die Sonderaktion hinzuweisen.
Erlass des BMF v. 04.02.2010, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015, Dok. 2010/0065323