Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen sind künftig als Sonderausgaben nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig.
Bekanntlich ist das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements mittlerweile in Kraft getreten. Es begünstigt Kulturfördervereine, die – neben der Förderung kultureller Zwecke – ihren Mitgliedern Vergünstigungen und geldwerte Vorteile gewähren (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder). Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung fördern solche Einrichtungen Kunst und Kultur; die Gewährung von Vergünstigungen an die Mitglieder soll dem nicht entgegenstehen. Mitgliedsbeiträge an diese Körperschaften sind daher ab sofort als Sonderausgaben abzugsfähig.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass sich mit der Gesetzesänderung das BMF-Schreiben vom 19.01.2006 erledigt habe, wonach Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine nicht abzugsfähig waren, wenn den Mitgliedern geldwerte Vorteile gewährt wurden. Freilich war die Anwendung dieses BMF-Schreibens bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform durch ein BMF-Schreiben vom 13.12.2006 ausgesetzt worden.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. 08.11.2007, Az. S 2223 – 16 St 31 N
Siehe hierzu auch Winheller, DStZ 2007, S. 173 und 175