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Steuerliche Ausnahmen für NPOs zur Unterstützung der Türkei und Syriens

Steuerliche Ausnahmen für NPOs zur Unterstützung der Türkei und Syriens

Als Anfang Februar in der Türkei und in Syrien die Erde bebte, konnte sich keiner so recht vorstellen, welche grausamen Konsequenzen dieses Naturereignis haben würde. Über 50.000 Tote wurden allein auf der türkischen Seite bis jetzt gezählt.

Auch beim Spendensammeln gibt es Regeln

Inmitten einer weiteren, die Welt ereilenden Katastrophe, stehen die Menschen auch jetzt wieder in Hilfsbereitschaft geeint zusammen. Vielen steuerbegünstigten Körperschaften (Vereine, Stiftungen, usw.) ist es daher auch jetzt wieder ein Anliegen, die notleidenden Menschen zu unterstützen.

Steuerbegünstigtes „Helfen“ geht in Deutschland jedoch mit einigen Regeln einher. So dürfen im Normalfall steuerbegünstigte Körperschaften nur die in ihrer Satzung ausgeschriebenen Zwecke fördern. Fördert ein Verein zum Beispiel das Tierwohl, so kann er in der Regel keine Spendenaktion für die Erdbebenopfer veranstalten.

Lockerungen der Maßnahmen

Allerdings hat das Bundesfinanzministerium (BMF) es den letzten Unglücksfällen gleichgetan und am 27.02.2023 ein „Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien“ herausgegeben. Die Maßnahmen im sog. Katastrophenerlass gelten vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023.

Spendenaufrufe möglich

So ist es übergangsweise unschädlich, wenn steuerbegünstigte Körperschaften die Hilfe für Erdbebenopfer fördern, obwohl das als solches nicht in ihrer Satzung festgelegt ist. Steuerbegünstige Körperschaften können also Spendenaktionen ins Leben rufen und die Erlöse für die Unterstützung von Erdbebenopfern nutzen. Dabei können die steuerbegünstigten Körperschaften die Erträge entweder direkt für die Unterstützung der Erdbebenopfer nutzen oder diese an andere Organisationen weitergeben, welche sich dies zur Aufgabe gemacht haben.

Für die erhaltenen Zuwendungen müssen die Körperschaften eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, in welcher sie auf die Sonderaktion hinweisen. Unter Umständen reicht derzeit – je nach Zuwendungshöhe – bereits ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts statt einer Zuwendungsbestätigung aus.

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Nicht begünstigt sind allerdings Unterstützungsleistungen, die außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke liegen. Das wären unter anderem solche Leistungen an besonders vom Erdbeben betroffene Unternehmen, Selbstständige oder Hilfefonds von Kommunen.

Verwendung bereits vorhandener Mittel

Ausnahmsweise soll es auch möglich sein, Mittel, die bereits in der steuerbegünstigten Körperschaft vorhanden sind, für die Zwecke der Unterstützung der Erdbebenopfer zu nutzen. Dies gilt wie bereits für die Spendenaufrufe auch dann, wenn die Körperschaft laut Satzung andere Zwecke verfolgt. Zudem gilt diese Regelung auch für die Überlassung von Personal oder Räumlichkeiten für entsprechende Unterstützungszwecke.

Bei der Auswahl von Mitteln ist allerdings drauf zu achten, dass diese keiner anderweitigen Zweckbindung unterfallen. Zudem muss bei materiellen und finanziellen Hilfen stets die Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht werden.

Vorsicht bei Stiftungen, die außerhalb ihrer Satzungszwecke tätig werden

Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass Stiftungen, wenn es um die Zulässigkeit von Tätigkeiten geht, die außerhalb ihres Satzungszwecks liegen, die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.

Bei Fragen zu diesem und anderen Themen wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Experten im Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrecht.

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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