Das oberste deutsche Finanzgericht hat nunmehr die Entscheidung des EuGH in Sachen „Persche“ vom 27.01.2009 nachvollzogen. Spenden an Einrichtungen, die die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, sind danach – unabhängig vom Sitz der Empfängerkörperschaft in Deutschland oder im EU-Ausland – steuerlich abzugsfähig.
Spenden an eine gemeinnützige Einrichtung sind gem. § 10 b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
Bislang wurde dies jedoch von den Finanzbehörden nur für Spenden an inländische Einrichtungen anerkannt. Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache „Persche“ vom Januar diesen Jahres steht jedoch fest: wenn die bedachte Einrichtung die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts beachtet, muss das deutsche Finanzamt den Spendenabzug des deutschen Spenders anerkennen. Dass die Einrichtung ihren Sitz im EU-Ausland hat, darf dann keine negativen steuerlichen Konsequenzen haben.
Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Spenden nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erfüllt sind, hat dabei das deutsche Finanzamt zu beurteilen. Den Nachweis der Abziehbarkeit hat aber freilich der Steuerpflichtige zu führen. Er muss dem Finanzamt alle notwendigen Belege vorlegen. Lässt sich nicht aufklären, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit tatsächlich vorliegen, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Hinweis: Ausführlich haben wir das zugrunde liegende Urteil des EuGH vom 27.01.2009, Az. C-318/07 bereits in der Ausgabe 01/09 von Nonprofitrecht aktuell behandelt. Siehe auch Winheller/Klein, Spendenabzug für Zuwendungen ins EU-Ausland – ein Schritt nach vorne, zwei zurück, in: DStZ 2009, 193 zu den zwischenzeitig erfolgten gesetzlichen Änderungen aufgrund des Jahressteuergesetzes 2009.