Unter Bezugnahme auf das „Persche“-Urteil des EuGH vom 27.01.2009, Az. C-318/07 (besprochen in Nonprofitrecht aktuell 09/2009) bestimmt das BMF in seinem aktuellen Schreiben vom 06.04.2010, dass grenzüberschreitende Spenden an Einrichtungen, die in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, als Sonderausgaben abgezogen werden können. Auch der deutsche Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 08.04.2010 die Regelungen des Spendenabzugs an die europäischen Vorgaben angepasst.
Mit seinem Schreiben fasst das BMF die aktuelle Rechtslage zur Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden zusammen, die das Ergebnis europafreundlicher EuGH-Rechtsprechung (Rechtssachen „Stauffer“, Urteil v. 14.09.2006, Az. C-386/04; „Persche“, s.o.) und deren restriktiver Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in Form des Jahressteuergesetzes 2009 ist.
Dem EuGH zufolge muss die Abzugsfähigkeit von grenzüberschreitenden Spenden an gemeinnützige Organisationen grundsätzlich möglich sein. Jedoch bleibt es Sache des nationalen Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Einrichtung als gemeinnützig anzuerkennen ist. Das Merkmal der Gemeinnützigkeit einer Einrichtung ist der wesentliche Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer Zuwendung als abzugsfähige Spende und wird im deutschen Steuerrecht in den §§ 51 – 68 AO konkretisiert.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ vom 08.04.2010 hat der Gesetzgeber die für die Abzugsfähigkeit von Spenden maßgebliche Vorschrift des § 10b EStG geändert. Gemäß § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG n.F. muss die begünstigte Körperschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben, der sich mit der BRD gegenseitig Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung sowie Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen leistet. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Aus Sicht der ausländischen begünstigten Körperschaft hat sich deren Berechtigung zum Empfang von Spenden aus Deutschland damit deutlich verbessert. Die bislang gesetzlich geforderte beschränkte Steuerpflicht der Körperschaft in Deutschland ist durch das Gesetz vom 08.04.2010 im Sinne der „Persche“-Rechtsprechung abgeschafft worden. Die Spendenempfangsberechtigung ergibt sich jetzt direkt aus § 10b EStG n.F., unabhängig davon, ob die begünstigte Körperschaft inländische Einkünfte bezieht.
Andererseits verlangt das deutsche Recht aber weiterhin einen „strukturellen Inlandsbezug“ der Einrichtung zu Deutschland. Die Einrichtung muss mithin entweder in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige fördern oder aber geeignet sein, zum Ansehen der BRD im Ausland beizutragen. Im Ergebnis werden damit nahezu alle ausländischen Organisationen vom deutschen Gemeinnützigkeitsbegriff ausgenommen. Im Übrigen stellt § 60 Abs. 1 S. 2 AO mit dem Verweis auf die Mustersatzung in Anlage 1 zur AO eine besondere Hürde für ausländische Einrichtungen dar, da sich die Satzungen ausländischer Körperschaften in den seltensten Fällen an der deutschen Mustersatzung orientieren. Das Problem wird noch dadurch verschärft, dass einige Finanzämter zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit – unserer Auffassung nach zu Unrecht – die wörtliche Übernahme der Mustersatzung fordern.
Hinweis: Der Steuerpflichtige ist selbst verpflichtet, die erforderlichen Nachweise für die Gemeinnützigkeit der ausländischen Empfängerkörperschaft zu erbringen, so dass seine Spende steuerlich abzugsfähig ist. Das BMF hat hierzu ein weiteres Schreiben angekündigt. Einstweilen bleibt Spendern zu raten, ihre grenzüberschreitenden Spenden über in Deutschland ansässige Fördervereine oder vergleichbare Einrichtungen zu leisten. Diese Art des grenzüberschreitenden Spendens hat sich seit vielen Jahren bewährt und ist – richtig gemacht – steuerlich unproblematisch.
BMF Schreiben v. 06.04.2010, Az. IV C 4 – S 2223/07/0005.