Starbucks, Amazon, McDonalds. Die Liste multinationaler Großkonzerne die ihre Steuerlast durch geschickte Unternehmensstrukturierung drücken ist lang. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) nennt dieses Phänomen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS). Sie veröffentlichte einen Aktionsplan mit 15 Schritten, um sicherzustellen, dass die Besteuerung in dem Staat erfolgt, in dem auch die Wertschöpfung stattfindet.
Deutschland vereinbart Informationsaustausch mit E6-Staaten
In Rahmen dieses Aktionsplans hat sich Deutschland mit Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada zu den sogenannten E6-Staaten zusammengeschlossen. Die Finanzverwaltungen dieser Staaten sollen die Steuerdaten internationaler Konzerne der Digitalwirtschaft miteinander austauschen – ohne Anonymisierung. Damit soll den Behörden ein Überblick über die Gesellschaftsstrukturen dieser Konzerne verschafft und herausgefunden werden, wie BEPS genutzt wird, um die Steuerbelastung in den einzelnen Staaten zu reduzieren.
Im Rahmen dieser Vereinbarung leitete die deutsche Finanzverwaltung bereits Steuerdaten einiger Konzerne an die Partnerstaaten weiter. Eines der betroffenen Unternehmen hat nun erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln gegen diese Maßnahme geklagt (FG Köln – 2 V 1375/15).
Das Gericht stellte fest, dass der nicht anonymisierte Austausch von Steuerdaten das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung verletzt.
Keine Rechtsgrundlage für Informationsaustausch
Nach Ansicht des Gerichts mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage zur Weitergabe der Steuerdaten nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Finanzverwaltung beruft sich dazu auf die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den Partnerstaaten. Diese erlauben eine Informationsweitergabe jedoch nur, wenn dies erforderlich ist, um die korrekte Besteuerung des fraglichen Konzerns im Partnerstaat sicherzustellen.
Im vom Finanzgericht entschiedenen Fall konnte die Behörde jedoch nicht darlegen, welches Besteuerungsrecht die Partnerstaaten in Hinblick auf den fraglichen Konzern haben sollen. Vielmehr berief sie sich lediglich auf den BEPS-Aktionsplan, der eine Untersuchung der geringen Steuerquoten für Konzerne der digitalen Wirtschaft vorsieht. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht. Vielmehr seien konkrete Anhaltspunkte dafür vonnöten, dass den Partnerstaaten ein Besteuerungsrecht zusteht, welches nur durch Auskunftserteilung der deutschen Behörden gewahrt werden könne. Die generelle Auskunftserteilung der Finanzverwaltung bezeichnete das Gericht als „Fishing expeditions“, also als Auskunftserteilungen „ins Blaue hinein“.
Finanzverwaltung darf Steuergeheimnis nicht außer Kraft setzen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzverwaltung im Kampf gegen Steuervermeidung nicht einfach das Steuergeheimnis außer Kraft setzen darf. Entgegen der Ansicht der Behörde besteht auch kein Generalverdacht gegen Unternehmen der digitalen Wirtschaft. Konzerne die von Auskunftsverfahren im Rahmen der E6-Staaten erfahren, sollten genau prüfen ob eine Verletzung ihres Steuergeheimnisses vorliegt.
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