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Steuerbefreiung bei nebenberuflichen Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seine Verfügung zur sog. „Ehrenamtspauschale“ aktualisiert.

In seiner Verfügung vom 07.05.2009 listet das Bayerische Landesamt eine Vielzahl von Nebentätigkeiten auf. Die Verfügung erläutert jeweils kurz, ob die einzelnen Tätigkeiten nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerbegünstigt sind oder nicht.

Für Ehrenamtliche ist die Auflistung eine sehr gute Hilfestellung bei der Beurteilung der Frage, ob das Einkommen, dass durch die Nebentätigkeit erzielt wird, in Höhe der Pauschalbeträge steuerfrei ist.

Gem. § 3 Nr. 26 EStG ist eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag von jährlich 2.100,- €, nach § 3 Nr. 26 a EStG bis zu einem Betrag von jährlich 500,- € möglich.

LfSt Bayern, Verfügung v. 07.05.2009, Az. S 2121.1.1 – 1/19 St 33/ St 33

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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