DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Steuerausblick 2011

Die Regierungskoalition startet mit dem Vorschlag für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 in das neue Jahr. Im Nachgang zur Sitzung des Koalitionsausschusses vom 09.12.2010 wurde nun ein Referentenentwurf veröffentlicht. Die für gemeinnützige Organisationen relevanten Steuerpläne werden im Folgenden kurz dargestellt:

  • Spenden an gemeinnützige Organisationen können bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung bis zu einer Höhe von maximal 20% der Gesamteinkünfte oder 4 Promille der Summe der Umsätze und aufgewendeten Löhne steuerlich abgezogen werden. Der Spendenhöchstbetrag ergibt sich damit aus den Gesamteinkünften eines Steuerpflichtigen. Seit Einführung der Abgeltungssteuer werden Kapitaleinkünfte (Aktiengewinne, Dividendenausschüttungen, Zinseinnahmen) nur noch auf Antrag bei der Berechnung der Gesamteinkünfte miteinbezogen. Diese Möglichkeit soll nun gänzlich entfallen. Im Ergebnis reduziert sich damit in gewissen Fällen der Höchstbetrag, der für Spenden steuerlich in Ansatz gebracht werden kann. Besonders problematisch ist dies für vermögende Steuerpflichtige, die einen Großteil Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.
  • Stipendien aus öffentlichen Mitteln sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird auf Stipendien erweitert, die lediglich mittelbar durch die öffentliche Hand zur Verfügung gestellt werden. Zur Steuerfreiheit von Stipendien einer gemeinnützigen Körperschaft aus dem EU-Ausland vgl. den Beitrag weiter unten.
  • In § 16 Abs. 3b EStG soll eine gesetzliche Fiktion eingefügt werden, nach der bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung ist für alle gemeinnützigen Organisationen von Bedeutung, die bisher einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Denn bei richtiger Strukturierung kann die wirtschaftliche Tätigkeit einer gemeinnützigen Organisation ggf. von der steuerpflichtigen Sphäre in die ertragssteuerfreie Vermögensverwaltung verlagert werden. Im Rahmen einer solchen Ausgliederung wird das Finanzamt von nun an Pacht- und Lizenzzahlungen weiterhin dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuschlagen, solange die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich erklärt wird.
  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden und deren erleichtertem Nachweis zu erlassen. Aus den Ergebnissen der vorangegangenen Sitzung des Koalitionsausschusses geht hervor, dass eine entsprechende Verordnung auf ein vereinfachtes Nachweisverfahren für Spenden bei Naturkatastrophen abzielen wird. Bisher reagierte die Finanzverwaltung singulär auf Naturkatastrophen und ordnete das vereinfachte Nachweisverfahren jeweils einzeln an.

Hinweis: Der Referentenentwurf ist der erste Schritt auf dem Weg zum Gesetz und unterliegt erfahrungsgemäß Veränderungen im Verlauf des Verfahrens. Insbesondere über die erstmalige Anwendung der Neuregelungen herrscht derzeit noch politischer Streit. Lediglich die neuen Vorschriften zur Betriebsaufgabe sollen laut Entwurf ausdrücklich ab Verkündung des Gesetzes erstmalig anwendbar sein. Gemeinnützige Organisationen, die die Tätigkeit eines ehemals wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zwischenzeitlich durch Drittanbieter durchführen lassen, sollten den aktuellen steuerlichen Status des Betriebes überprüfen. Im Zweifel ist eine konsequente Restrukturierung angeraten, die eine ertragssteuerlich anerkannte Ausgliederung und Überführung in den Bereich der Vermögensverwaltung zum Ergebnis hat.

BMF, Steuervereinfachungsgesetz 2011, Referentenentwurf v. 20.12.2010.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *