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Stellenausschreibungen rechtssicher formulieren

Stellenausschreibungen rechtssicher zu formulieren, ist nicht einfach. Unglückliche Formulierungen können von (abgelehnten) Bewerbern als Indiz für eine Diskriminierung herangezogen werden, was regelmäßig zu Entschädigungsansprüchen führt. Auf bestimmte Begriffe sollte man besonders achten.

Auch gemeinnützige Körperschaften betroffen

Arbeitgeber, und damit auch gemeinnützige Körperschaften, müssen bei einer Stellenausschreibung mehr denn je darauf achten, Formulierungen zu vermeiden, aus denen eine Benachteiligung für bestimmte Personen hervorgehen könnte. Stellenausschreibungen sollten so offen wie möglich in Bezug auf die Person des zukünftigen Arbeitnehmers formuliert werden. Ansonsten könnte sich der Arbeitgeber einer Vielzahl von Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber ausgesetzt sehen, die sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergeben.

Unglückliche Formulierungen lösen Entschädigungspflicht aus

Wie schnell es zu einer Entschädigungspflicht gegenüber erfolglosen Bewerbern kommen kann, zeigt der Fall eines 63-jährigen Bewerbers (übrigens ein Rechtsanwalt…). Er bewarb sich auf eine Stelle, laut der ein unerfahrener Mitarbeiter für ein „junges dynamisches Team“ gesucht wurde. Nachdem die Bewerbung – wie zu erwarten – erfolglos geblieben war, machte der Bewerber Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung geltend. Und das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht: Der Inhalt der Stellenausschreibung habe ältere Arbeitssuchende von einer Bewerbung abbringen können und sei daher altersdiskriminierend.

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Wenn sich in einer Stellenausschreibung eine diskriminierende Formulierung wiederfindet, hat jeder, der sich erfolglos darauf bewirbt, ohne überhaupt objektiv für die Stelle infrage zu kommen, einen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Zwar steht dem Arbeitgeber der Beweis offen, dass der Bewerber nicht aus dem beanstandeten Grund abgelehnt wurde. Der Beweis ist allerdings nicht leicht zu führen.

Bestimmte Formulierungen sind gefährlich

Um Klagen und Forderungen schon im Ansatz auszuschließen, sollten Arbeitgeber bestimmte Formulierungen in Stellenausschreibungen vermeiden, aus denen sich eine Altersdiskriminierung ergeben könnte. So sind Formulierungen, wonach Arbeitnehmer mit besonders kurzer Berufserfahrung (z.B. bis zu zweijähriger Berufserfahrung) oder – umgekehrt – mit langjähriger Berufserfahrung gesucht werden, gefährlich. Auch auf Begriffe wie „jung“ oder „alt“ sollte selbstverständlich verzichtet werden. Unzulässig ist es natürlich auch, wenn ein Bewerber „bis 30 Jahre alt“ gesucht wird.

Eine Formulierung wie beispielsweise „Deutscher Muttersprachler gesucht“ kann wiederum eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft oder Rasse sein. Sollten sehr gute Deutschkenntnisse zwingend erforderlich sein, sollte die Stellenbeschreibung schlicht „sehr gute Deutschkenntnisse“ verlangen. Auf die Nennung einer bestimmten Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Job sollten Unternehmen grundsätzlich verzichten, wenn – wie regelmäßig – die Stelle eine bestimmte Staatsangehörigkeit nicht erfordert. Auch schon die Aufforderung, ein Lichtbild der Bewerbung beizufügen, reicht übrigens als Indiz für eine Diskriminierung aus. Schließlich kann man die Ethnie auf dem Lichtbild erkennen.

Stellenausschreibungen sollten zudem stets geschlechtsneutral gestaltet sein. Rechtfertigungen, nur Frauen oder Männer zu suchen, gibt es wenige und diese müssen sich direkt aus der Art der Beschäftigung an sich ergeben. Wird ein „Geschäftsführer“ gesucht, ist das daher ein Indiz für eine Diskriminierung. Auch nach „körperlich belastbaren“ Mitarbeitern sollten Arbeitgeber nicht suchen, denn dies stellt zumeist ein Indiz dar, dass nur Männer eingestellt werden sollen.

Arbeitgeber sollten besser durch eine detaillierte Beschreibung des Beschäftigungsfeldes und der Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen den Kreis der gewünschten Bewerber eingrenzen. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei der rechtssicheren Gestaltung von Stellenanzeigen behilflich.

BAG, Urteil vom 19.05.2016, Az. 8 AZR 470/14

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Individuelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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