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Kommission veröffentlicht technische Standards für Derivatehandel

EMIR ist im Finanzmarktjargon kein arabischer Fürstentitel, sondern steht für European Market Infrastructure Regulation. Diese 2012 verabschiedete Verordnung (648/2012) der Europäischen Union soll den außerbörslichen Handel von Derivaten transparenter und sicherer machen. Nunmehr vier Jahre später kommen die Arbeiten an der technischen und regulatorischen Umsetzung der Richtlinie langsam zu einem Abschluss.

Regulierung des außerbörslichen Derivatehandels

EMIR kennt grundsätzlich zwei Arten des außerbörslichen Derivatehandels. Zum einen den Handel mit standardisierten Derivaten. Diese werden von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in einem Register festgelegt. Für diese Derivate gilt grundsätzlich die Clearingpflicht, das heißt die Abwicklung des Handels über eine zentrale Gegenpartei.

Für Derivate, die nicht dieser zentralen Clearingpflicht unterliegen, sollen hingegen erhöhte Anforderungen an das Risikomanagement gelten. Diese Anforderungen wurden nun von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Europäischen Aufsichtsbehörden entwickelt und als Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht.

Derivatetransaktionen erfordern Sicherheitsleistungen

Dreh- und Angelpunkt der Regulierung ist die Verpflichtung der Gegenparteien im Derivatehandel zur Errichtung bestimmter Strukturen des Risikomanagements. Diese sollen gewährleisten, dass angemessene Kreditsicherheiten ausgetauscht werden. Damit soll eine Wiederholung der Lehmann-Krise vermieden werden. Die Insolvenz einer Gegenpartei soll nicht mehr das gesamte Finanzsystem bedrohen. Die Kommission orientiert sich bei ihrem Entwurf an dem üblichen Vorgehen bei Termingeschäften. Sie verpflichtet die Gegenparteien im Derivatehandel dazu, bei Geschäftsabschluss zunächst eine Initial Margin zu hinterlegen. Je nachdem wie das gehandelte Derivat von Tag zu Tag im Wert schwankt, kommt dann noch eine zu hinterlegende Variation Margin hinzu.

Der Kommissionsvorschlag bestimmt, dass nur bestimmte Gegenstände tauglich sind, um als Sicherheit hinterlegt zu werden. Dazu gehören zum Beispiel Geld, Gold sowie Staats- und Unternehmensanleihen. Da sich gerade letztere stark im Wert unterscheiden können, ist es zudem notwendig, dass die betroffenen Parteien eine korrekte Bewertung der Vermögensgegenstände vornehmen. Insbesondere muss das Emittentenrisiko eingeschätzt werden. Dazu kann entweder auf die Bewertung der großen Ratingagenturen zurückgegriffen werden oder ein eigenes Ratingsystem genutzt werden.

Ausnahmen bei Grenzwertunterschreitung und Konzernen

Die zweite Hälfte des vorgeschlagenen Standards regelt dann Ausnahmen von den vorher angeordneten Pflichten. Insbesondere existieren bestimmte Grenzwerte bei deren Unterschreiten die Partei nur eingeschränkte oder gar keine Pflichten treffen. Systemrelevante Institute hingegen haben noch zusätzliche Pflichten zu beachten. Hierzu gehört insbesondere die Diversifikation der angenommen Sicherheiten um ein Klumpenrisiko zu vermeiden. Die wichtigste Ausnahme betrifft aber die konzernintern abgeschlossenen Derivatekontrakte („Intra Group Derivative Contracts“). Damit können Konzerne, deren Gesellschaften untereinander Derivate handeln, sich von der Regulierung befreien lassen. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und eine entsprechende Anzeige bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen.

Mit dem Kommissionsvorschlag zur technischen Umsetzung von EMIR bestehen zahlreiche neue Anforderungen an die Parteien des Derivatehandels. Es ist geplant, dass die Regeln nach und nach innerhalb der nächsten drei Jahre in Kraft treten („Phase-In“). Zahlreiche Vorschriften müssen aber bereits einen Monat nach Inkrafttreten des Rechtsaktes umgesetzt werden. Betroffene Unternehmen sollten sich also bereits jetzt darum kümmern und die Grundlagen dafür schaffen, dass die Regeln im Derivatehandel eingehalten werden können. Unsere Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht können Ihnen helfen, sich in dieser komplexen Rechtsmaterie zurechtzufinden und ihr Institut für die neue aufsichtsrechtliche Situation fit zu machen.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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