Die finanzielle Kooperation zwischen Staat und Akteuren des Dritten Sektors ist allgegenwärtig. Nonprofit-Organisationen engagieren sich für das Allgemeinwohl, der Staat dankt die Entlastung durch steuerliche Vergünstigungen und durch Zuschüsse. Bei der Umsatzbesteuerung von Zuschüssen lauern allerdings – häufig übersehene – Fallstricke.
„Echte“ und „unechte“ Zuschüsse
Bei Zuschüssen der öffentlichen Hand wird zwischen „echten“ und sogenannten „unechten“ Zuschüssen unterschieden. Echte Zuschüsse sind Zahlungen, die der allgemeinen Finanzierung der Nonprofit-Organisation dienen. Bei unechten Zuschüssen handelt es sich demgegenüber um die Bezahlung einer konkreten Leistung, die die Nonprofit-Organisation im Auftrag der öffentlichen Hand erbringt. Während echte Zuschüsse umsatz- und ertragsteuerfrei sind, unterliegen unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer. Zum umsatzsteuerbaren Entgelt wird der „Zuschuss“ dann, wenn ein Zusammenhang mit einer bestimmten Gegenleistung für die öffentliche Hand hergestellt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leistung letztlich im öffentlichen Interesse liegt oder nicht.
Die richtige Zuordnung
Wer die steuerliche Einordnung des Zuschusses planen will, muss sich frühzeitig Gedanken machen, wie ein Urteil des FG Sachsen von Anfang des Jahres deutlich macht. Werden „Zuschuss“ und Gegenleistung in einem Vertrag vereinbart, gelangt das Finanzamt schnell zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Werden Gelder hingegen nur beantragt und jedes Jahr durch die Verwaltung im Rahmen ihres Ermessens durch Verwaltungsakt zugeteilt, spricht dies eher für einen echten Zuschuss. Im entschiedenen Fall mussten die Richter erst die Aufhebung eines zuvor geschlossenen Vertrages konstruieren, um doch noch zu einem umsatzsteuerfreien Zuschuss zu gelangen. Dabei war entscheidend, dass sich die Höhe der Zahlungen an ein Tierheim jeweils pauschal nach der Einwohnerzahl richtete, was gegen ein Entgelt für eine bestimmte Leistung sprach.
Konsequenzen für den Vorsteuerabzug
Die Umsatzsteuerpflicht muss jedoch nicht immer nachteilig sein. Nur eine steuerpflichtige Bezahlung („unechter“ Zuschuss) berechtigt die Nonprofit-Organisation ihrerseits zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus für die Gegenleistung notwendigen Eingangsumsätzen (z.B. Anschaffungs-/Herstellungskosten, Grundlagen- und Auftragsforschung). Vor der Anschaffung von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die später im Rahmen der Tätigkeit für die öffentliche Hand eingesetzt werden, kann ein bindender Vertrag über die künftige Bezuschussung im Ergebnis also für die Nonprofit-Organisation auch vorteilhaft sein.
Hinweis: Zuwendungsbescheide werden meist mit allgemeinen Nebenbestimmungen versehen. Nicht immer bedeutet dies aber, dass ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt. Ggf. haben die Nebenbestimmungen lediglich den Sinn, die sachgerechte Verwendung der überlassenen Mittel sicherzustellen (vgl. Abschn. 10.2 Abs. 8 UStAE).
Im Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass auf sicherem umsatzsteuerlichen Boden sich nur bewegt, wer sämtliche Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüft und abwägt. Dies gilt übrigens auch für die ertragsteuerliche Behandlung von Zuschüssen: Im Falle eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs wird in aller Regel nämlich keine Vereinnahmung mehr im ideellen Bereich erfolgen, sondern tatsächlich entweder im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Zweckbetrieb.
FG Sachsen, Urteil v. 25.01.2012, Az. 8 K 1937/06.
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