Im Juni und August 2013 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Schreiben zur rechtlichen Einordnung der digitalen Währung Bitcoin. In vielen Pressebeiträgen werden die Äußerungen des BMF als „staatliche Anerkennung“ von Bitcoins gefeiert. Aus der Perspektive der betroffenen Unternehmen ist diese Einschätzung mehr als fraglich. Die Äußerungen des BMF haben nämlich über das Steuerrecht hinaus keine Auswirkungen.
BaFin zuständig für Aufsichtsrecht
Denn ob das Finanzministerium Bitcoins als Rechnungseinheiten im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) anerkennt oder nicht, ist rechtlich nicht maßgeblich. Über die Anwendung des KWG entscheidet allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hier sind die Pflöcke längst gesetzt und jedenfalls die auf das Thema spezialisierten Anwälte wissen, was die BaFin im Hinblick auf das Aufsichtsrecht erwartet.
Nur steuerrechtliche Auswirkungen
Will heißen: Aufsichtsrechtlich ist das Finanzministerium ohnehin nicht zuständig und hat keine Entscheidungsgewalt. Und zivilrechtlich ist die Anerkennung ebenfalls folgenlos, da über die Akzeptanz als Zahlungsmittel im Sinne des Vertragsrechts letztlich allein die Parteien selbst entscheiden. Die Stellungnahmen des Finanzministeriums haben demnach einzig und allein steuerrechtliche Auswirkungen. Das BMF stellt insoweit vor allem klar, dass eine Ertragsbesteuerung von Bitcoingewinnen für Privatanleger nicht erfolgt, wenn der Steuerpflichtige die Bitcoins länger als ein Jahr hält (sog. „Spekulationsfrist“).
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