DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Sportvereine können Fitness-Studio als Zweckbetrieb betreiben

Fitness-Studios, die durch einen Sportverein betrieben werden, sind in der Regel als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zu qualifizieren.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind in gemeinsamer Erörterung übereingekommen, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Fitness-Studios als sportliche Veranstaltung nach § 67 a Abs. 1 S. 1 AO anzusehen ist, wenn bei der Benutzung der Räumlichkeiten und Geräte die Betreuung des Trainings durch einen Übungsleiter gewährleistet ist.

Bei Überlassung der Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung liege nur dann ein Zweckbetrieb vor, wenn die Nutzer Mitglieder des vermietenden Vereins seien, AEAO zu § 67 a (unter Allgemeines, Nr. 12). Denn nur dann tritt der Verein nicht in größerem Umfang in Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Vermietern, als dies zur Erfüllung seines steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbar ist, § 65 Nr. 3 AO.

Allerdings ist davon auszugehen, dass die Entscheidung der Finanzverwaltung zum Wohle solcher Sportvereine ergangen ist, die Fitnessgeräte zum Zweck der Ausübung der von Ihnen angebotenen Sportarten benötigen. Wenn jedoch die Fitness-Studios der Vereine dem Erscheinungsbild der kommerziellen Anbieter gleichen und Neumitglieder gerade im Hinblick auf die Nutzung der Fitness-Räume angeworben werden, dürfte ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen, der nicht als Zweckbetrieb steuerlich begünstigt werden kann. Denn ansonsten hätten Vereine über niedrige Mitgliedsbeiträge in einem Wettbewerb mit den steuerlich stärker belasteten gewerblichen Anbietern und deren höheren Preisen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil.

Hinweis: Die Beurteilung als „sportliche Veranstaltung“ des Vereins setzt voraus, dass die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer insgesamt 35.000 € nicht übersteigen, § 67 a Abs. 1 S. 1 AO. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbung zählen ausdrücklich nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, § 67 a Abs. 1 S. 2 AO.

In den USA ist seit vielen Jahren übrigens ein ähnliches Problem bekannt: Die bestens ausgerüsteten „Gyms“ der gemeinnützigen YMCAs konkurrieren dort in erheblichem Maße mit kommerziellen Fitnessstudios.

Bayerisches Landesamt für Steuern, 09.05.2005, Az. S 186a.2.1-1

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Eine Antwort zu "Sportvereine können Fitness-Studio als Zweckbetrieb betreiben"

  1. Vielen Dank für diesen informativen Artikel. Im rahmen konvergirender Angebote von Vereinen und kommerziellen Anbeitern (Fußball- und Kletterhallen, Segelschulen etc.) wird das Thema in Zukunft sicher noch an Wichtigkeit gewinnen…

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *