DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Sport-Veranstaltungen: Was ist bei pauschalen Aufwandsentschädigungen zu beachten?

Gemeinnützige Sportvereine profitieren insbesondere von der Steuerfreiheit ihrer Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen. Das gilt aber nur, solange sie keinem Sportler für dessen Teilnahme an der Veranstaltung eine Vergütung bezahlen. Hilft es, statt einer Vergütung einfach eine Aufwandsentschädigung auszuzahlen?

Was ist bei pauschalen Aufwandsentschädigungen zu beachten?

Wann gelten Aufwandsentschädigungen als Vergütung?

Sportliche Veranstaltungen können Zweckbetrieb sein

Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Sportvereins gelten als steuerfreier Zweckbetrieb, solange die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen – unabhängig davon, ob Sportlern eine Vergütung für ihre Teilnahme gezahlt wird. Alternativ können Sportvereine auf die Anwendung dieser Einnahmengrenze verzichten. Dann gilt eine sportliche Veranstaltung als Zweckbetrieb, solange kein bezahlter Sportler daran teilnimmt. Aufwandsentschädigungen sind keine Vergütung. Wo aber liegt der Unterschied zwischen einer Vergütung und einer Aufwandsentschädigung, wenn letztere unabhängig vom tatsächlichen Aufwand einfach pauschal gezahlt wird?

Nachweise ab 400 Euro Aufwandsersatz

Diese Frage lag dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen in einem Fall vor, in dem ein Verein einzelnen Spielern vierstellige Summen pro Monat zahlte und diese als pauschalen Aufwandsersatz deklarierte. Die Finanzverwaltung fordert bei Aufwandsentschädigungen von durchschnittlich bis zu 400 Euro pro Monat (also 4.800 Euro im Jahr) keine Nachweise über den tatsächlich entstandenen Aufwand. Da jedoch in diesem Fall die gezahlten Beträge diesen Betrag überschritten, forderte das Finanzamt Nachweise über die den Spielern entstandenen Aufwendungen. Nachweise für die tatsächlich entstandenen Kosten der Spieler führten aber weder Verein noch Sportler.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Obwohl sich der Verein vor dem FG in Erklärungen zur Anwendung der Entfernungspauschale bei Fahrten zum Training und zu Spielen sowie zum monatlichen Aufwand für die Pflege der Sportschuhe versuchte, stellten die Zahlungen nach Ansicht der Finanzrichter letztlich eine Vergütung für die erbrachten Leistungen und nicht bloß Ersatz für entstandene Aufwendungen der Spieler dar. In der Folge versagte das Finanzamt die Steuervergünstigung für die sportlichen Veranstaltungen des Vereins.

Was zählt als sportliche Veranstaltung?

Bei der Beurteilung, ob bezahlte Sportler teilnehmen, ist nach Ansicht des FG übrigens die gesamte Saison inklusive des Trainings einzubeziehen und nicht nur einzelne Spiele oder Turniere. Wenn auch nur ein bezahlter Spieler lediglich am Training teilnimmt, wäre danach die Steuerbegünstigung für die gesamte Saison verloren. Die Finanzverwaltung sieht dies aktuell noch differenzierter. Es bleibt abzuwarten, ob sie die Auffassung des FG übernimmt und künftig deutlich engere Grenzen bei sportlichen Veranstaltungen zieht.

Die Deklarierung als Aufwandsentschädigung betrifft nicht nur die gemeinnützigkeitsrechtliche Frage, ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Daneben ist bei Zahlungen an Mitglieder und Dritte stets zu prüfen, ob ggf. Lohnsteuer anfällt und ob der Sportler als Arbeitnehmer einzustufen ist. Dann wären zusätzlich noch Abgaben an die Sozialversicherungen zu leisten.

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2019, Az. 11 K 134/17

Weiterlesen:
Was sind die vier Sphären der Gemeinnützigkeit?
Umfassende Beratung Ihres gemeinnützigen Vereins

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *