Schließt ein Arbeitgeber mit einem Fitnessstudio einen Rahmenvertrag, der den Mitarbeitern die Nutzung des gesamten Angebotes des Fitnessstudios ermöglicht, stellen die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Sportliches Engagement, wie beispielsweise in Vereinen, bleibt damit aus steuerrechtlicher Sicht weiterhin ein reines Privatvergnügen.
Der Arbeitgeber hatte argumentiert, dass Gesundheit, Fitness und Wohlbefinden seiner Mitarbeiter in seinem eigenen Interesse stünden. Erfolge eine Leistung des Arbeitgebers an seine Angestellten überwiegend aus rein betrieblichem Eigeninteresse, handele es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In der Tat gilt dies beispielsweise für betriebliche Vorsorgeuntersuchungen. Hinsichtlich der Fitnessclubmitgliedschaft ließ sich das OLG München hiervon jedoch nicht überzeugen. Die Nutzung des Studios diene nicht der Vorbeugung gegen typische, berufsspezifische Krankheiten und erfolge auch außerhalb der Arbeitszeit. Damit diene sie der allgemeinen körperlichen Ertüchtigung und Regeneration und damit dem privaten Eigeninteresse der Arbeitnehmer. Die Zahlungen des Arbeitgebers stellten damit nach Ansicht des Gerichts einen steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil dar, dessen Höhe anhand der gewöhnlichen Mitgliedsbeiträge eines Privatkunden zu ermitteln war.
Hinweis: Das Urteil liegt auf der Linie anderer Finanzgerichte, die selbst Beiträge für beruflich mitveranlasste Mitgliedschaften nicht zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zulassen. Aus Sicht des Fiskus bleibt die Gesundheitsprävention durch Sport weiterhin reine Privatsache.
FG Bremen, Urteil v. 23.3.2011, Az. 1 K 150/09 (6).