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Stiftung von Star-Tenor könnte Spendengelder im Ausland falsch verwendet haben

Stiftung von Star-Tenor könnte Spendengelder im Ausland falsch verwendet haben

Sollten die Vorwürfe stimmen, droht der Organisation die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Kurz vor der Spendengala des Deutsche José Carreras Leukämie Stiftung e.V. hat die suspendierte Geschäftsführerin schwere Vorwürfe gegen die Organisation erhoben: Diese habe Stiftungsgelder ins Ausland weitergeleitet, die dort nicht ordnungsgemäß verwendet worden seien. Sollten die Vorwürfe stimmen, droht der Organisation die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Die suspendierte Geschäftsführerin wirft der Stiftung vor, Stiftungsgelder in größerem Umfang ohne einen konkreten Projekt-Zusammenhang an ein Forschungsinstitut des Stifters in Spanien weitergeleitet zu haben. Diese wären dort ohne Zweckbindung zur Deckung von Allgemeinkosten verwendet worden. Dies stehe im Widerspruch zur Satzung. Ein Sprecher der Stiftung widersprach den Vorwürfen. Die Stiftung fördere die Forschung gegen Leukämie auch durch die Unterstützung internationaler Projekte.

Mittelweiterleitung ins Ausland grundsätzlich möglich

Gemeinnützige Organisationen sind nicht darauf beschränkt, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich selbst zum Erreichen ihrer Zwecke einzusetzen. Das Gesetz lässt nämlich unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Zweckverwirklichung zu. Insbesondere können Mittel auch für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft und an diese Körperschaften weitergegeben werden – selbstverständlich auch im Ausland. Als Gegenstand der Mittelweitergabe kommen jegliche Vermögenswerte sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen in Betracht.

Voraussetzungen für Mittelweiterleitung

Erforderlich ist zunächst, dass die Satzung der fördernden Organisation diese ausdrücklich zur Mittelweiterleitung berechtigt. Eine Mittelweiterleitung an eine ausländische Körperschaft ist zudem nur möglich, wenn die Rechtsform der Empfängerorganisation einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. deutschen Körperschaftsteuerrechts entspricht. Fehlt es an einer Verankerung in der Satzung oder ist die Rechtsform nicht vergleichbar, muss die deutsche Organisation unmittelbar selbst im Ausland tätig werden.

Die ausländische Körperschaft muss im Gegensatz zu einer inländischen Empfängerorganisation aber selbst nicht steuerbegünstigt im Sinne der deutschen Abgabenordnung sein, da andernfalls nur solche ausländischen Organisationen unterstützt werden könnten, die nach der deutschen Abgabenordnung errichtet wurden, was praktisch nie der Fall sein dürfte. Die ausländische Empfängerorganisation darf aber mit den weitergeleiteten Mitteln ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach den Kriterien des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts verwirklichen und die Satzungszwecke der gebenden und der empfangenden Körperschaft müssen insoweit identisch sein. Ob dies im Fall der José Carreras Leukämie Stiftung erfüllt ist, muss die Stiftung nachweisen.

Erhöhte Nachweispflicht für Mittelverwendung im Ausland

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung genügt nur bei inländischen Empfängerorganisationen die Vorlage des Feststellungsbescheids. Wurden die Mittel an eine deutsche Empfängerorganisation weitergereicht, haftet die gebende Organisation nicht mehr dafür, wofür die deutsche Empfängerorganisation die erhaltenen Mittel verwendet. Anders bei ausländischen Empfängerorganisationen wie im vorliegenden Fall: Hier trifft die gebende Körperschaft eine erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO).

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Um dieser nachzukommen, müssen Mittelverwendungsrechnungen sowie Berichte über das ausländische Projekt, bei größeren Projekten auch Buchführungsunterlagen von der Empfängerorganisation im Ausland, angefordert und beim deutschen Finanzamt vorgelegt werden. Die gebende Organisation trägt die Verantwortung dafür, dass die Mittel auch im Ausland nach den Kriterien der Abgabenordnung zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden. Im Fall der José Carreras Leukämie Stiftung wird es bei der Klärung der Vorwürfe daher darum gehen, ob eine ordnungsgemäße Mittelverwendung im Ausland nachgewiesen werden kann.

Bei der Weitergabe von Mitteln ins Ausland ist es dringend ratsam, eine Mittelweiterleitungsvereinbarung mit der Empfängerorganisation zu schließen. Die fördernde Körperschaft kann dadurch ihrer Beweis- und Mittwirkungspflicht nachkommen und verhindern, bei einem Fehler der Empfängerorganisation die Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Für eine rechtssichere Weiterleitung von Mitteln bedarf es einer präzise formulierten Vereinbarung (Mittelweiterleitungsvereinbarung, Fördervereinbarung, Grant-Agreement o.ä.) zwischen den kooperierenden NPOs, die sämtliche gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben beachtet. Gerne erstellen wir Ihnen eine solche auf Ihre individuelle Situation zugeschnittene Vereinbarung zum Fixpreis. Melden Sie sich einfach unter info@winheller.com bei uns.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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