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Kein Spendenabzug bei Spenden in die Schweiz

Kein Spendenabzug bei Spenden in die Schweiz

Vorsicht bei Spenden ins Ausland! Das gilt bekanntermaßen für NPOs, die die ordnungsgemäße Mittelverwendung auch dann gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachzuweisen haben, wenn sie diese an eine ausländische NPO weitergegeben haben. Seltener beleuchtet werden indes die Fallstricke privater Spenden ins Ausland.

Ausländische NPO muss tatsächlich gemeinnützigen Zwecken dienen

Möchte eine Privatperson (genau wie ein Unternehmen) die Spende an eine ausländische NPO, also eine NPO mit Sitz im Ausland und ohne deutschen Gemeinnützigkeitsstatus, im Wege des Sonderausgabenabzugs steuermindernd geltend machen, stellen sich im Grundsatz dieselben Fragen, denn: Eine solche Spende kann nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die ausländische NPO nach ihrer Satzung und aufgrund ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen (oder mildtätigen) Zwecken dient.

Nachweispflicht liegt beim Spender

Die Pflicht zur Erbringung entsprechender Nachweise liegt beim Spender, der seinem Finanzamt dazu z.B. die Satzung, Tätigkeitsberichte, Dokumente über die Rechnungslegung der ausländischen NPO und Ähnliches – im Zweifel jeweils übersetzt ins Deutsche – vorzulegen hat.

Gerade bei kleineren Beträgen lohnt dieser Aufwand kaum, sodass die steuerliche Absetzbarkeit der Spende oftmals nicht reklamiert werden kann.

Spenden außerhalb der EU

Zu beachten ist außerdem, dass die vorstehenden Ausführungen nur für Spenden an Organisationen gelten, die ihren Sitz in der EU haben. Prinzipiell kommen auch Spenden zum Abzug in Betracht, wenn der Empfänger seinen Sitz in einem EWR-Staat hat, der mit Deutschland (oder der EU) ein Abkommen über Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen abgeschlossen hat.

Spende an NPO mit Sitz in der Schweiz

Jüngst lag dem Finanzgericht München (FG) nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem es um die steuermindernde Berücksichtigung von Spenden an eine NPO mit Sitz in der Schweiz ging. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR und zudem – jedenfalls im Streitjahr 2017 – nicht durch ein Abkommen zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe verpflichtet gewesen sei.

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Konsequenterweise versagte das Gericht den Spendenabzug. Dabei stellt es jedoch – und das ist insofern neu – weitergehende Erwägungen an mit Blick auf Diskussionen in der Fachliteratur.

Spendenabzug: Ausnahme wird in Literatur diskutiert

In der Fachliteratur wird bereits seit längerem diskutiert, ob Spenden ggf. ausnahmsweise zum Abzug zuzulassen sind, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringt, dass das Entstehen eines Haftungsfalls (Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 EStG) ausgeschlossen ist. Die Begründung hierfür erfolgt mit Blick auf die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, bei der im Grundsatz anerkannt ist, dass diese auch bei Sachverhalten unter Beteiligung von Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten) Geltung beanspruchen kann.

Voraussetzungen für Spendenabzug fehlen

Das Gericht erteilte diesem Rechtsgedanken im Hinblick auf den Spendenabzug eine Absage. Das Kernargument des Gerichts war, dass es in entsprechenden Fällen wegen der fehlenden Amtshilfe gänzlich an einer behördlichen Kontrollmöglichkeit in Bezug auf die Belege und Nachweise des Steuerpflichtigen über die sachgemäße Verwendung durch die NPO fehle.

Wegen der fehlenden Beitreibungshilfe sei zudem eine Haftungsinanspruchnahme der ausländischen NPO nach den Grundsätzen der Spendenhaftung ausgeschlossen. Die hieraus resultierenden Risiken sprächen im Ergebnis gegen einen Vorrang der Kapitalverkehrsfreiheit vor den entsprechenden formalen, innerdeutschen Gesetzesvorgaben zum Spendenabzug.

Weiterhin Vorsicht bei privaten Spenden ins Ausland

Da die Sache inzwischen als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt wird (Az. X R 20/22), bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der BFH den Ausführungen des FG folgt oder ob er ggf. weitere Erwägungen anstellen wird, die zu einem anderen Ergebnis führen.

Bis dahin gilt weiterhin der eingangs genannte Grundsatz, vor allem bei privaten Spenden ins Ausland. Bei allen Fragen zu Spenden an ausländische NPOs sind Ihnen unsere Experten für Spendenrecht gerne behilflich.

FG München, v 31.03.2022, 10 K 1766/20

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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