Das Finanzgericht Hamburg bestätigte den Entzug der Gemeinnützigkeit bei einem Verein, dessen Vorsitzende sich unrechtmäßigerweise und womöglich auch unter Verstoß strafrechtlicher Vorschriften aus der Kasse des Vereins bedient hatte. Mangels Selbstlosigkeit konnte der Verein nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
Trotz Aberkennung der Gemeinnützigkeit hielt das Gericht Mitgliedsbeiträge und Spenden allerdings nicht für steuerpflichtig. Zu Recht: Für Mitgliedsbeiträge ergibt sich dies unmittelbar aus § 8 Abs. 5 KStG, für Spenden aus der Tatsache, dass Spenden in aller Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden und daher unter keinen Einkünftetatbestand des Einkommensteuergesetzes fallen.
Hinweis: Anderes kann freilich bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit z.B. bei einer GmbH gelten. Nach § 8 Abs. 2 KStG sind alle Einkünfte einer GmbH als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Danach wären auch Spenden steuerpflichtig.
FG Hamburg, Beschluss v. 13.04.2007, Az. 5 V 152/06
Sehr geehrter Herr Winheller,
unterliegen dann aber die Spenden an den NICHT gemeinnützigen Verein nicht der Schenkungssteuer?
Hallo Stefan,
in der Tat unterliegen Spenden als Schenkung grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Während Spenden an gemeinnützige Vereine steuerbefreit sind, greift bei nicht-gemeinnützigen Vereinen immerhin ein Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro (betrachtet auf einen Zeitraum von zehn Jahren).
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Hallo,
sollte bei der Überweisung an den nicht gemeinnützigen Verein als Verwendungszweck „Spende“ oder „Schenkung“ angegeben werden? Macht das einen Unterschied?
Grüße
Janick
Hallo Janick,
aus zivilrechtlicher Sicht stellt jede Spende eine Schenkung dar, da sie ohne Gegenleistung erfolgt. Grundsätzlich macht die Bezeichnung daher keinen Unterscheid, solange sich sowohl der Überweisende als auch der Verein darüber im Klaren sind, dass es sich nicht um eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Vielwerth
Sehr geehrter Herr Winheller,
ich finde das Urteil korrekt.
Wie jedoch ist mit „Zuschüssen der Gemeinde für die Jugendarbeit“ an einen nicht gemeinnützigen Verein (e.V.) umzugehen? Ich meine dabei nicht die Betrachtungssicht der Gemeinde, sondern des „empfangenden“ Vereins. Sind jene Zuschüsse für den nicht gemeinnützigen Verein ebenfalls „nicht steuerpflichtig“?
Auch hier müsste ja Ihre (im Artikel) getätigte Argumentation greifen:
„…für Spenden aus der Tatsache, dass Spenden in aller Regel nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt werden und daher unter keinen Einkünftetatbestand des Einkommensteuergesetzes fallen….“
Vielen Dank und Beste Grüße
Sehr geehrter Herr Winheller,
wir planen eine nichtgemeinnützige Treuhandstiftung zu gründen.
Sind Spenden in eine solche Stiftung für den Spender ebenfalls bis zu 20% seines Jahreseinkommens absetzbar, wenn die Spenden in 200-Euro-Schritten erfolgen, da bis zu dieser Höhe keine gemeinnützige Spendenbescheinigung ausgestellt werden braucht?
Oder ist dafür zwingend die Gemeinnützigkeit Voraussetzung?
Vielen Dank und beste Grüße
Stefan Müller
Sehr geehrter Herr Müller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Spenden an nicht gemeinnützige Organisationen können im Rahmen der Einkommensteuer nicht steuermindernd als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug für Spenden ist in § 10b EStG geregelt und setzt explizit voraus, dass die Spende an eine gemeinnützige Organisation erfolgt. Stellt eine nichtgemeinnützige Organisation eine unrichtige Spendenbescheinigung aus oder veranlasst, dass Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, so haftet die Organisation (und ggf. daneben der Vorstand der Organisation persönlich) für die dem Finanzamt entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen.
Auch ein Spender, der an eine nicht gemeinnützige Organisation eine 200 Euro Spende tätigt und mit Hilfe des sog. vereinfachten Spendenabzugsverfahrens versucht das Finanzamt über die Spende zu täuschen, haftet für die entgangene Steuer und macht sich ggf. wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Ich empfehle Ihnen daher dringend, von solchen sog. „Steuertricks“ Abstand zu nehmen.
Zu den Vorteilen einer Treuhandstiftung haben wir hier eventuell ein paar wichtige Informationen für Sie zusammengestellt:
https://www.winheller.com/gemeinnuetzigkeitsrecht/stiftungsrecht/treuhandstiftung-treuhaenderische-stiftung.html
Wenn Sie für Ihren konkreten Fall Unterstützung benötigen, können Sie gerne jederzeit auf uns zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Fein
Fachanwalt für Steuerrecht