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Spenden über PayPal endlich abzugsfähig

Groß geworden ist PayPal mit dem Internet-Auktionshaus e-Bay – seit 2002 ist PayPal dessen Tochtergesellschaft. Eigenen Angaben zufolge hatte PayPal schon vor zwei Jahren allein in Deutschland mehr als 15 Millionen Kundenkonten. Auch viele Spenden sind ohne das Online-Bezahlsystem heute kaum mehr denkbar. Problematisch war allerdings bislang, dass die Finanzämter die Angaben von PayPal nicht stets als sogenannte vereinfachte Spendennachweise für kleine Spenden von bis zu 200 Euro oder für Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen akzeptierten. Jetzt scheint Bewegung in die Sache zu kommen: Die Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen hat die Zeichen der Zeit erkannt und akzeptiert PayPal-Nachweise.

Zuwendungsbestätigung für die Steuererklärung

Wer Spenden von der Steuer absetzen will, muss eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) mit der Steuererklärung bei seinem Finanzamt einreichen. Die vorgelegte Zuwendungsbestätigung muss den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen. In Ausnahmefällen – bei Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen oder auch bei Kleinspenden bis zu 200 Euro – genügt gemäß § 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aber auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis: Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Mit ihrer Verfügung vom 30.05.2013 akzeptiert die LFD Thüringen nun ausdrücklich auch einen Auszug des PayPal-Kontos und einen Ausdruck über die Transaktionsdetails als einen solchen vereinfachten Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 2 EStDV. Diese Dokumente seien „eine Art Kontoauszug“, so die LFD Thüringen, und genügten damit den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls dann, wenn sie den Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse erkennen lassen.

Die E-Mail-Adresse definiert das jeweilige PayPal-Konto, funktioniert also so ähnlich wie eine Kontonummer. Im Sinne von § 50 Abs. 2 EStDV könne die E-Mail-Adresse deshalb das in der Vorschrift verlangte „sonstige Identifikationsmerkmal“ darstellen, so die LFD Thüringen, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorganges zu einer Person diene. Der vom Empfänger herzustellende Beleg im Sinne des § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b EStDV müsse allerdings weiterhin vorliegen. Dieser könne dem Spender aber leicht zur Verfügung gestellt werden, z.B. auch dadurch, dass der Spender den Beleg im Internet herunterladen kann.

Bundeseinheitliche Regelung fehlt noch

Die Thüringer Verfügung entspricht einem Referentenentwurf der Bundesregierung, die PayPal-Bestätigungen bereits im September 2012 als vereinfachte Spendennachweise genügen lassen wollte. Da in der im Folgenden verabschiedeten Mantelverordnung der Bundesregierung vom 11. Dezember 2012 von PayPal allerdings keine Rede mehr ist, bleibt zu hoffen, dass sich auch das Bundesfinanzministerium in Kürze der Thematik annimmt und nach dem Vorbild der LFD Thüringen eine bundeseinheitliche Regelung vorgibt.

Dass Spendenbestätigungen von PayPal als vereinfachte Spendennachweise genügen, ändert nichts daran, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV erfüllt sein müssen: Vereinfachte Spendennachweise sind also nur bei Spenden in Katastrophenfällen zulässig und bei kleinen Spenden, die einen Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. In allen anderen Fällen genügt die PayPal-Spendenbestätigung nicht! Nach wie vor ist der Spender in diesen Fällen auf eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung angewiesen.

LFD Thüringen, Verfügung v. 30.05.2013 – Az. S 2223 A-111-A 3.15

Weiterlesen:
Nachträglich eingereichte Spendenbescheinigung ändert einen bestandskräftigen Bescheid nicht mehr
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Spenden über PayPal endlich abzugsfähig"

  1. Hertlein sagt:

    Möchte gern wiesen wie kann ich überwiesene Spende pey PAL absetzen von Steuer.Danke

    • Hallo Frau Hertlein,

      gern beantworten wir Ihre Frage! Statt einer Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck genügen nach den Voraussetzungen (nach § 50 Abs. 4 S. 1 EStDV) als vereinfachte Nachweise ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn eine Zuwendung 200 EUR nicht übersteigt. Aus der Buchungsbestätigung muss grundsätzlich der Name und die Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Zuwendungsempfängers, der zugewendete Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Bei Spenden, die über PayPal durchgeführt worden sind, genügt als Buchungsbestätigung ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein. Dabei ist die E-Mail-Adresse das (alternativ zur Kontonummer) geforderte „sonstige Identifizierungsmerkmal“, weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Der vom Spenden-Empfänger herzustellende Beleg i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c EStDV muss weiterhin vorliegen. Dieser kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden. Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

      Beste Grüße

      Alice Romisch

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