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Spenden ins europäische Ausland ab sofort steuerlich abzugsfähig – wegweisendes Urteil des EuGH in Sachen „Persche“

Seit vielen Monaten war sie herbeigesehnt worden: die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Hein Persche gegen Finanzamt Lüdenscheid“. Am heutigen 27.01.2009 hat der EuGH schließlich sein vom gemeinnützigen Sektor herbeigesehntes Urteil verkündet: Spenden ins EU-Ausland sind danach ab sofort im Heimatland des Spenders steuerlich abzugsfähig. Das Urteil mischt das europäische Spendenwesen gewaltig auf und macht erneute Anpassungen der nationalen gesetzlichen Regelungen erforderlich.

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 war es bereits möglich, Spenden an ausländische gemeinnützige Körperschaften, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, steuerlich in Abzug zu bringen. Mit der Persche-Entscheidung können steuerlich begünstigte Spenden nun darüber hinaus auch an alle übrigen ausländischen gemeinnützigen Organisationen geleistet werden – egal, ob die Empfängerkörperschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist (also inländische Einkünfte in Deutschland erzielt, z.B. Mieteinkünfte) oder nicht.

Das europäische Spendenwesen wird damit einen enormen Aufschwung erleben. Mit einem Schlag öffnen sich für gemeinnützige Einrichtungen neue (Spenden-)Märkte; Spender wiederum haben nun die Möglichkeit, ihre Zuwendungen direkt ins Ausland zu geben – ohne Umwege über in Deutschland sitzende Förderorganisationen (Fördervereine), so wie es bisher erforderlich war.

Der steuerliche Abzug setzt allerdings voraus, dass die ausländische Körperschaft nach deutschem Verständnis gemeinnützig ist und der steuerpflichtige Spender dies seinem Finanzamt gegenüber nachweist. Die Bestätigung, dass die Empfängerorganisation in ihrem Heimatland als gemeinnützig anerkannt ist, genügt also nicht. Vielmehr sind vielfältige Vorgaben zu beachten, um nach deutschem Recht in den Genuss der Gemeinnützigkeit zu kommen. Neben der Verfolgung typischer gemeinnütziger Zwecke, wie sie die Abgabenordnung vorsieht, sind z.B. auch die formellen Anforderungen an die Satzungsgestaltung zu beachten. Die kritischste Hürde dürfte freilich der mit dem JStG 2009 in die Abgabenordnung eingefügte „strukturelle Inlandsbezug“ sein (siehe hierzu weiter unten). Die ausländische Körperschaft muss also nachweisen, dass sie entweder unbeschränkt in Deutschland Steuerpflichtige fördert – was selten sein wird – oder aber durch ihre Tätigkeiten zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen kann. Der Nachweis der Ansehensförderung dürfte z.B. Organisationen gelingen, die in ihrer Außendarstellung auf umfangreiche Spenden aus Deutschland hinweisen oder die nach ihren satzungsmäßigen Zwecken den kulturellen oder wissenschaftlichen Austausch mit Deutschland unterstützen.

Hinweis: Spender sollten ihre Zuwendungen nicht voreilig ins Ausland leisten. Es ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wann von einer möglichen Ansehensförderung Deutschland im Ausland ausgegangen werden kann. Solange dies nicht sicher feststeht, also nicht sicher ist, dass die ausländische Empfängerkörperschaft auch wirklich die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt, bleibt deutschen Spendern – so wie bisher – nur der Weg über entsprechende Mittlerorganisationen und Fördervereine mit Sitz in Deutschland, die die Spenden dann an die gewünschte Empfängerorganisation weiterleiten.

EuGH v. 27.01.2009, C-318/07


Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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