Mit Schreiben vom 24.03.2011 wies das BMF spendenrechtliche Vereinfachungen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan an. Diese Verwaltungsanweisung konkretisiert und ergänzt das BMF nun in einem aktuellen Schreiben.
Hinsichtlich nicht als gemeinnützig anerkannter Spendensammler wird klargestellt, dass die Spenden anschließend an eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Einrichtung weiterzuleiten sind, welche die relevante Spendenbescheinigung ausstellt. Hierzu hat der Spendensammler eine Liste zu übergeben, welche den jeweiligen Spender und die Spendenhöhe enthält. Gleiches gilt für grundsätzlich als gemeinnützig anerkannte Spendensammler, deren konkreter Förderzweck jedoch eine Sammlung für die Opfer in Japan nicht deckt. Diese reichen ebenfalls die gesammelten Spenden an eine inländische oder innereuropäische gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts weiter, welche dann ihrerseits Spendenbescheinigungen ausstellt.
Erstmals äußert sich das BMF auch zu Direktspenden an japanische Organisationen. Da Japan nicht Teil der EU ist, kommt ein steuerlicher Abzug für solche Spenden grundsätzlich nicht in Frage. In Ausnahmefällen – genannt werden Spenden ab 10.000 EUR – komme jedoch eine Weiterleitung durch das Auswärtige Amt in Betracht, welches dann die entsprechenden Spendenbescheinigungen ausstellt.
Hinweis: Spenden in Drittstaaten können weiterhin auch über deutsche Fördervereine oder -stiftungen abgewickelt werden, deren Zwecke darauf gerichtet sind, im Ausland Hilfe zu leisten. Eine aufwändige Einschaltung des Auswärtigen Amts ist dann nicht erforderlich.
BMF, Schreiben v. 16.05.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:005.